Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Die Datenbekanntgabe erfolgt hauptsächlich mittels Abgabe von Rohdatensätzen oder Erteilung von geschützten Zugriffsrechten auf das Auswertungssystem, in welchem statistische Auswertungen in einem vorgegebenen Rahmen durchgeführt werden können.

Abs. 3: Die Daten werden erst dann bekanntgegeben, wenn diese publiziert worden sind. Die Publikation erfolgt jeweils im Frühjahr des Folgejahres.

Art. 21 Informationssicherheit

Abs. 1: Das ASTRA sorgt für die Informationssicherheit, indem es das System vor unbefugten Zugriffen, Missbrauch, Manipulation und vor Verlust schützt. Es nimmt gemäss Artikel 17 Absatz 3 regelmässige Plausibilisierungsüberprüfungen vor und trägt damit zur Datenrichtigkeit und Datenqualität bei. Massgebend für die Umsetzung der technischen und organisatorischen Massnahmen sind die Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere die Artikel 7 und 8 DSG sowie die Bestimmungen der DSV.

Abs. 2: Die zugriffsberechtigten Stellen sind verantwortlich, in ihrem Bereich die technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten.

Abs. 3: Das ASTRA stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe der anonymisierten Daten nicht auf die Identität der beteiligten Personen geschlossen werden kann.

Abs. 4: Aufgrund der Sensibilität der Personendaten müssen Bearbeitungen zur Nachvollziehbarkeit protokolliert werden.

Art. 22 Meldungen an das ASTRA

Bst. a und b: Die Meldungen der Anzahl Betriebe, die der ARV 1 unterstehen, und der Anzahl im Kanton zugelassenen Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 unterstehen, an das ASTRA dienen der Erfüllung der Pflichten betreffend Kontrolldichte aus Artikel 20 Absatz 2 SKV und erfolgen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/22/EG36 betreffend Kontrollen der Vorschriften zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten. Diese Meldungen der Kantone an das ASTRA, respektive neu an das ISK, haben zu erfolgen, da durch die Kontrolltätigkeit nur die kontrollierten Betriebe in ISK erfasst werden und somit die konkrete Anzahl aller der ARV 1 unterstehenden Betriebe eines Jahres nicht ersichtlich sein würde, was für die Berichterstattung an die EU erforderlich ist.

Bst. c: Die Meldungen über die Ahndung von Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, die inländische Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen in der Europäischen Union begangenen haben, wird übernommen aus Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e, zweiter Teilsatz, welcher in der SKV gestrichen wird. Siehe dazu Ausführungen zu Artikel 6 Absatz 4.

36 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 2 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.