Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Zweiteilung der Systeme ist sichergestellt, dass die sensiblen Daten in einem geschlossenen System getrennt von den statistischen Daten bearbeitet werden. Dies dient der Datensicherheit nach Artikel 8 Absatz 1 DSG, nach welchem dem Risiko entsprechend geeignete technische (und organisatorische) Massnahmen zum
Schutze der Daten zu treffen sind.
Abs. 2: Das Erfassungssystem dient:
Bst. a: Der Erfassung und Ablage von Daten über die Kontrollen nach der SKV. Das Erfassungssystem enthält demnach diejenigen Daten, die im Rahmen einer Strassenverkehrs- oder einer Betriebskontrolle16 erhoben werden. Die Behörden können in diesem Zusammenhang auch interne operative Auswertungen über die Kontrolltätigkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dies können Auswertungen beispielsweise über die Anzahl oder Art der kontrollierten Fahrzeuge und Verstösse sein oder auch über die Durchschnittsdauer der Kontrollen.
Bst. b: Das Erfassungssystem dient zudem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen die Fahrzeugführenden, indem die kontrollierenden Behörden festgestellte Mängel oder Verstösse im ISK eintragen.
Bst. c: Weiter dient das Erfassungssystem als Rapportierungsdatenbank im Rahmen der Leistungsvereinbarungen, welche gemäss Artikel 53a SVG die Durchsetzung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und zur Erreichung der Ziele des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVVG)17 bezwecken. Artikel 10 Absatz 3 SVAG führt aus, dass der Bund den Kantonen Beiträge an die
Schwerverkehrskontrollen zu entrichten hat. Die Berechnung der Höhe dieser Beiträge wird gemäss Artikel 99 Absatz 2 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27.
März 2024 (SVAV)18 in Leistungsvereinbarungen, die das UVEK mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.
Bst. d: Letztlich dient das Erfassungssystem als Datenquelle für die im Auswertungssystem enthaltenen anonymisierten oder pseudonymisierten Daten und Sachdaten.
Im Vorgängersystem ETC durften gemäss dem aufzuhebenden Artikel 47 Absatz 3 SKV keine Personendaten bearbeitet werden. Dies entspricht der vorgesehenen Bearbeitung der anonymisierten oder pseudonymisierten Personendaten und Sachdaten im Auswertungssystem von ISK. Die Berichterstattungspflichten und das Erstellen von Statistiken werden in Artikel 2 Absatz 4 als Zweck des Auswertungssystems überführt.
Abs. 3: Im Zusammenhang mit der Rapportierungsdatenbank, welche dem Nachweis der Erfüllung der Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 Buchstabe c dient, werden keine Personendaten bearbeitet.
Abs. 4: das Auswertungssystem dient:
Bst. a: Der Erfüllung der Berichterstattungspflichten der aktuell im LVA aufgeführten Richtlinie 2000/30/EG, was dem aufzuhebenden Artikel 46 Buchstabe a SKV entspricht.
16Betriebskontrollen stellen gemäss Artikel 22 und Artikel 27 SKV ein Teilgebiet von Strassenverkehrskontrollen dar.
17SR 740.1