Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Art. 18 Strassenverkehrskontroll-Statistik
Gestützt auf Artikel 89o Absatz 1 SVG liegt die Zuständigkeit zur Erstellung der Strassenverkehrskontroll-Statistik beim ASTRA. Dem ASTRA obliegt in diesem Zusammenhang die gesamtschweizerische Auswertung der erhobenen Strassenverkehrskontrolldaten, indem es jährlich die Statistik der Schwerverkehrskontrollen33 erstellt und publiziert. Vor deren Veröffentlichung stellt das ASTRA die Statistik den kantonalen Behörden und dem BAZG zur Verfügung.
Art. 19 Berichterstattung des ASTRA
Bst. a: Die Berichterstattungspflichten gemäss Artikel 46 SKV werden kraft Sachzusammenhangs in die ISKV übernommen und in der SKV gestrichen. Sie beziehen sich auf die Berichterstattungspflichten, welche sich aus der jeweils gültigen Fassung des LVA, Anhang 1 Abschnitt 2 und 3 ergeben. Es betrifft die Berichterstattung betreffend Gefahrgutkontrollen aus Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2022/1999, welche gemäss Beschluss (EU) 2024/125434 ab 2025 nur noch alle 2 Jahre anstatt jährlich zu erfolgen hat, sowie betreffend ARV-Kontrollen aus Artikel 3 der Richtlinie 2006/22/EG und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die Berichterstattungspflichten betreffend technische Unterwegskontrollen stützen sich auf Artikel 6 der für die Schweiz noch immer massgeblichen Richtlinie 2000/30/EG, welche ebenfalls eine Berichterstattung alle zwei Jahre verlangt.
Bst. b: Die Berichterstattungspflicht gegenüber dem ITF der OECD ergibt sich aufgrund der Ministerialbeschlüsse. Aktuell ergibt sich eine Pflicht aus dem Ministerialbeschluss vom 1. Mai 2003, wonach alle zwei Jahre ein Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals vom 1. Juli 1970 (AETR)35 oder gleichwertiger Regelungen zu erstellen ist.
Art. 20 Datenbekanntgabe
Die im Erfassungssystem enthaltenen Daten sind polizeiliche Feststellungen anlässlich Strassenverkehrskontrollen, welche in der Folge zur Anzeige gebracht werden. Die Daten im Erfassungssystem sind daher als potenziell besonders schützenswerte Personendaten zu klassifizieren, deren Bekanntgabe gemäss Artikel 36 Absatz 1 DSG i.V.m. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a DSG eine formell-gesetzliche Grundlage benötigt. Eine entsprechende Grundlage ist unter den Artikeln 89o – 89r SVG nicht vorhanden. Es werden daher nur anonymisierte Daten und Sachdaten, sprich Daten aus dem Auswertungssystem, bekanntgegeben.
Abs. 1 und 2: Das ASTRA kann entsprechende Daten, allenfalls gestützt auf einen Leistungs- und Datenschutzvertrag, in welchem insbesondere der Verwendungszweck und die zulässige Bearbeitung der Daten festgelegt sind, bekannt geben. Darin kann das ASTRA auch Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Je nach Umfang der Bekanntgabe kann das ASTRA auch auf einen Vertrag verzichten.
33https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/schwerverkehr/schwerverkehrskontrollen/statistik.html.
34Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG,
2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichterstattungspflichten in den Bereichen Strassenverkehr und Luftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.