Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Art. 15 Vernichtung und Archivierung von Daten

Abs. 1: Aufgrund dessen, dass bei pseudonymisierten Daten ein Rückschluss auf eine Person rein theoretisch möglich bleibt und es sich somit um personenbezogene Daten handelt, soll die Vernichtungsfrist von fünf Jahren analog der Frist im Erfassungssystem hier übernommen werden.

Abs. 2: Die anonymisierten Daten im Auswertungssystem werden nicht nach einer im Voraus festgelegten Frist vernichtet und können somit auch für langjährige Datenreihen weiter beigezogen werden.

Abs. 3 – 4: Im Rahmen der Anbietepflicht nach Artikel 6 BGA werden Daten, die nicht mehr benötigt werden und zur Vernichtung bestimmt sind, dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Diese Pflicht gilt auch für anonymisierte Daten und Sachdaten.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Die Kantone und das BAZG tragen die Verantwortung für die von ihnen erfassten und/oder übermittelten Daten und bleiben im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 25 DSG zuständig für die Gewährleistung der Berichtigungs- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen. Die Auskunft hat innerhalb von 30 Tagen, schriftlich (dies kann auch auf elektronischem Wege sein) und kostenlos zu erfolgen und kann gemäss Artikel 28 DSG in einem gängigen elektronischen Format verlangt werden.

Mögliche Einschränkungsgründe richten sich insbesondere nach Artikel 26 DSG,

nach welchem eine Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann.

Art. 17 Datenqualität und Datenberichtigung

Abs. 1: Die beteiligten Behörden gewährleisten die Informationssicherheit und die rechtmässige Datenbearbeitung für allfällig dem ISK vorgelagerte Systeme oder Anwendungen. Sie sorgen dafür, dass die von ihnen erfassten Daten rechtmässig bearbeitet werden, namentlich indem Zugriffe auf die notwendigen Stellen beschränkt,

technische und organisatorische Massnahmen ergriffen werden und die Bearbeitung von Personendaten nur so lange dauert, wie es für die Zweckerfüllung notwendig ist.

Abs. 2: Stellt eine Behörden Unregelmässigkeiten, beispielsweise im Bereich der Informationssicherheit in ISK fest (bspw. Verlust, Verfälschung oder unerwünschte Offenlegung von Informationen), so sind unverzüglich entsprechende technische und organisatorische Massnahmen zu treffen und das ASTRA ist unverzüglich über den Vorfall und die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen. Dies ist Teil der Informationssicherheit, die der Sicherstellung von Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Informationen dient und die Zuständigkeiten regelt.

Abs. 3: Das ASTRA beschränkt sich auf formelle Kontrollen, indem es regelmässig Vollständigkeits- und Plausibilisierungsüberprüfungen vornimmt. Es kann die nötigen Ergänzungen oder Berichtigungen in ISK selber vornehmen oder die Behörde, welche die Daten erfasst hat, damit betrauen.