Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das LVA bezweckt eine gleichwertige Umsetzung der europäischen und schweizerischen Vorschriften im Bereich des Landverkehrs. Die ISKV sowie die Fachanwendung ISK sind mit dem für die Schweiz gemäss LVA massgeblichen EU-Recht konform.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz etwa an die Exekutive übertragen werden. Vorliegend delegiert der Artikel 89t SVG die Regelung der Organisation und Durchführung von ISK an den Bundesrat. Gemäss Artikel 106 Absatz 1 SVG kann der Bundesrat das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Entsprechend ermächtigt er das ASTRA die Regelung der Organisation und Durchführung von ISK nach Artikel 89t SVG vorzunehmen, was sich auch in Artikel 4 widerspiegelt. Der beantragte Erlass der ISKV und die damit zusammenhängenden Änderungen in der SKV entsprechen dem Rahmen, der durch diese Artikel gegeben wird.
5.4 Datenschutz
Aufgrund der umfangreichen Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten und in Kenntnis davon, dass das revidierte DSG per 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wurde per 31. März 2023 eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäss Artikel 22 DSG durch einen externen Gutachter erstellt.
Im Ergebnis stellte die DSFA fest, dass die Bearbeitungen der Daten im ISK kein hohes Risiko für einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt. Insbesondere sind Bekanntgaben von nicht anonymisierten Personendaten nicht vorgesehen und es werden auch keine Profilings vorgenommen. Dem Schutz dient auch, dass die Personendaten getrennt in zwei unabhängigen Systemen von den anonymisierten Daten erfasst und aufbewahrt werden.