Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Die ISKV stützt sich auf die Delegationsnormen der Artikel 89o Absatz 4, 89r Absatz 3, 89t und 106 Absatz 1 SVG. Das ISK dient zudem der Nachvollziehbarkeit der Leistungen gemäss den Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen zur Durchführung von Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 10 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG)12. In diesem Zusammenhang besteht auch ein Bezug zu den Bestimmungen der Artikel 10 Absatz 1 SVAG und Artikel 53a SVG, da diese jedoch keine konkrete Delegation aufweisen, werden sie nicht im Ingress aufgeführt. Auf der Grundlage der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG)13 regelt die ISKV die erforderlichen Erhebungen und die Mitwirkung der Kantone. Die datenschutzrelevanten Bestimmungen der ISKV stützen sich auf die Delegationsnormen in den Artikeln 8 Absatz 3 und Artikel 33 Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG)14. Demnach hat der Bundesrat Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu erlassen und die Kontrollverfahren und Verantwortung zu regeln, wenn ein Bundesorgan zusammen mit anderen Bundesorganen oder kantonalen Behörden Personendaten bearbeitet. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen fällt seit dem 1. September 2023 nicht mehr unter den Schutz des Datenschutzgesetzes und ist neu im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
(RVOG)15 geregelt. Deshalb wird im Ingress auf Artikel 57r RVOG verwiesen. Gemäss Artikel 57r Absatz 1 RVOG dürfen Bundesorgane Daten juristischer Personen, inklusive besonders schützenswerte, bearbeiten, sofern die Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn umschriebenen Aufgabe dies erfordert. Die entsprechende formell-rechtliche Bestimmung zur Bearbeitung Daten juristischer Personen ergibt sich aus Artikel 89q SVG, welcher den Inhalt des ISK nennt. Darunter fallen beispielsweise Daten der beteiligten Fahrzeuge und Personen und somit auch Fahrzeughalterdaten, die häufig juristische Personen betreffen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die ISKV regelt die Punkte gemäss den Delegationsbestimmungen in den Artikeln 89o Absatz 4, 89r Absatz 3 und 89t SVG.
Art. 2 Aufbau und Zweck des Informationssystems
Abs. 1: Das ISK gliedert sich, gemäss Artikel 89o Absatz 2 Buchstabe a und b SVG, in ein Erfassungs- und ein Auswertungssystem. Im Erfassungssystem befinden sich Personendaten, während sich im Auswertungssystem Sachdaten sowie pseudo- und anonymisierte Daten befinden. Die von den Kontrollbehörden erfassten Personendaten gelten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG als besonders schützenswert, da sie in Verbindung mit den Ergebnissen der Kontrollen auf die strafrechtliche Verfolgung und teilweise auf die Sanktionierung der kontrollierten Person hinweisen. Mit der
12SR 641.81
13SR 431.01
14SR 235.1