Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

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Bst. b: Der Erfüllung der Berichterstattungspflichten gegenüber dem ITF der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Dies entspricht den aufzuhebenden Artikel 46 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe b SKV.

Bst. c: Der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit nach der SKV. Der Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a SKV ist damit aufzuheben.

Zudem sollen die Daten im Auswertungssystem nach verschiedenen Gesichtspunkten analysiert, mit weiteren Datenquellen verknüpft und die Auswertungsergebnisse mit Tabellen, Grafiken und Karten dargestellt werden können. Dies ermöglicht eine vertieftere Auswertung der Kontrolltätigkeit. Deshalb dient das Auswertungssystem zusätzlich:

Bst. d: Der Auswertung und Analyse der Kontrolltätigkeit gemäss Artikel 89p Buchstabe b Ziffer 2 SVG.

Bst. e: Dem Erarbeiten von Auswertungen und Analysen als Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik, gemäss Artikel 89p Buchstabe b Ziffer 3 SVG.

Art. 3 Beteiligte Behörden und Zuständigkeiten

Abs. 1 und 2: Das ASTRA führt gemäss Artikel 89o Absatz 2 SVG das ISK in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Der Bundesrat macht ausserdem Gebrauch von Absatz 4 des Artikels 89o SVG, wonach er weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontrolldaten verpflichten kann, indem auch das BAZG das ISK mitführt. Diese erweiterte Zusammenarbeit resultiert daraus, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 der SKV das BAZG an den Zollstellen für die verkehrspolizeilichen Kontrollen zuständig ist. Das Auswertungssystem führt das ASTRA alleine. Die am ISK beteiligten und damit in ihrem Bereich zuständigen Behörden sind folglich das ASTRA, die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden (in der Regel Polizeibehörden und bei Betriebskontrollen häufig auch kantonale Arbeitsinspektorate) sowie das BAZG im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs.

Abs. 3: Nach Artikel 33 DSG hat der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz dann zu regeln, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet. In diesem Sinne legt der Absatz 3 fest, dass das ASTRA den beteiligten Behörden das Erfassungssystem zur Verfügung stellt und dessen reibungslosen Betrieb und Weiterentwicklung verantwortet.

Abs. 4: Das ASTRA ist zuständig für die Erteilung, die Änderung, die Kontrolle und den Entzug von Zugriffsberechtigungen.

Art. 4 Bearbeitungsreglement

Gemäss Artikel 89t Buchstabe a SVG hat der Bundesrat die Organisation und den Betrieb des ISK zu regeln. Er macht hiermit gemäss Artikel 106 Absatz 1 SVG von der Kompetenz Gebrauch, die Regelung der Einzelheiten dem ASTRA zu übertragen. Zur Regelung der Organisation und des Betriebs erlässt das ASTRA ein Bearbeitungsreglement. Darin hat es insbesondere die Organisation und den Betrieb des ISK festzulegen und die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich zu definieren. Das Bearbeitungsreglement ist gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a