Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Anpassung des Anhangs

Die Variablen im Erfassungssystem, welche im Anhang der ISKV geregelt sind, können durch das ASTRA bei Bedarf geändert werden. Eine entsprechende Anpassung des Anhangs muss somit nicht zwingend im Rahmen einer ordentlichen Verordnungsänderung vorgenommen werden, sondern kann (gestützt auf Art. 106 Abs. 1 SVG) in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Damit kann rascher auf neue Anforderungen reagiert werden.

Art. 24 Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) ist wie folgt anzupassen:

Art. 1 Gegenstand

Die Meldungen und statistischen Erhebungen werden inskünftig in der ISKV geregelt, weswegen der entsprechende Satz anzupassen ist.

Art. 21 Abs. 2 Strassenkontrollen

Die Liste der Datenelemente, die von den Kontrollbehörden mittels DSRC-Funkverbindung abgefragt werden können, stammt bisher aus Artikel 9 Absatz 4 der im LVA aufgenommenen Verordnung (EU) Nr. 165/201437. Diese Liste mit anfänglich 11 und aktuell mit 12 auszugebenden Informationen war jedoch nicht mit technischer Genauigkeit verfasst und wurde in der im LVA aufgenommenen Durchführungsverordnung (EU) 2016/79938 mit zuerst 19 und jetzt 25 Datenelementen dargestellt. Damit die Liste die für die Kontrolltätigkeit gewünschte Genauigkeit aufweist, soll sie den detaillierten Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 Anlage 14 Ziffer 5.4.5. angepasst werden (Tabelle 14.3 Elemente von RtmData). Die Angaben entsprechen der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 geänderten Fassung nach Anhang 2 Ziffer 114 VTS und enthalten neu auch Hinweise zur Lenkzeit. Wie im weiterentwickelten EU-Recht soll zudem die Information ergänzt werden, wann vom Fahrtschreiber die letzte auf Echtheit überprüfte Geoposition ermittelt werden konnte (RTM20, resp. Art. 21 Abs. 2 Bst. t E-SKV).

Vom Fahrtschreiber registrierte, ungewöhnliche Zustände müssen nicht zwingend ein Hinweis auf Verletzungen der Pflichten durch die Führer und Führerinnen sein. In den Buchstaben u bis y sollen daher Informationen angefügt werden, die darauf hinweisen können, ob zum Zeitpunkt der Abfrage eine Überschreitung der Lenkzeit nach Artikel 5 ARV 1 vorliegen könnte (RTM21 bis RTM25). Diese Information vervollständigt in der Vorselektion bei Strassenkontrollen das Bild betreffend die korrekte Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten.

37 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1. Ausgenommen ist Artikel 7 über den Datenschutz.

38 Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/980, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 28.