Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/19: Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrskontrollen (ISKV) · 23 Seiten
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Art. 6 Datenerfassung oder -übermittlung
Abs. 1: Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, bei bestimmten Kontrollen die erhobenen Daten nach den Ziffern 1 – 6 des Anhangs im Erfassungssystem zu erfassen oder an dieses zu übermitteln.
Unter den Begriff der Strassenverkehrskontrollen fallen nach der SKV auch als Teilbereich die Betriebskontrollen gemäss den Artikeln 22 (Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen) und 27 SKV (Gefahrgutkontrollen). Wobei aufgrund Berichterstattungs- und Statistikpflichten nur Daten über Betriebskontrollen betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit in ISK zu erfassen sind.
Das ISK dient einerseits der Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden und andererseits den nationalen und internationalen Berichterstattungspflichten sowie den statistischen Auswertungen. Obwohl gemäss Wortlaut das Informationssystem grundsätzlich alle Strassenverkehrskontrollen erfasst, werden die zuständigen Behörden nur zur Erfassung, respektive Übermittlung, der Daten verpflichtet, welche zu den genannten Zwecken auch tatsächlich gebraucht werden. Es sind daher lediglich die Daten von Kontrollen nach dem Anhang Ziffer 1 - 6 im Erfassungssystem zu erfassen oder an dieses zu übermitteln, und zwar immer dann, wenn mindestens einer der beschriebenen Sachverhalte erfüllt ist:
Bst. a: Kontrollen von Führern und Führerinnen, die der ARV 1 unterstehen.
Bst. b: Kontrollen von Motorwagen und deren Anhängern mit einer gewerblichen Zulassung (weisses Kontrollschild). Die gewerbliche Zulassung ist rechtlich so definiert, dass sie sich von land- und forstwirtschaftlich zugelassenen Fahrzeugen gemäss Artikel 86 VRV abgrenzt. Darunter fallen Motorkarren mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h und Traktoren mit einer Geschwindigkeit von max. 40 km/h. Wobei die Schwerverkehrsabgabe für solch gewerblich zugelassene Fahrzeuge pauschal erhoben wird und ein Fahrtschreiber nicht erforderlich ist. In den Ziffern 1 bis 3 sind die Eigenschaften und in der Schweiz geltenden Einteilungskriterien der betreffenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen spezifiziert:
Ziff. 1: Zu erfassen sind Kontrollen von schweren Motorwagen und Fahrzeugkombinationen, die mit schweren Motorwagen gebildet werden. Die Bezeichnung «schwerer Motorwagen» ist hierbei nicht als Fahrzeugart zu verstehen, wie sie bei gewissen Fahrzeugkonzepten mit nicht eindeutiger Zweckbestimmung verwendet wird, sondern bezieht sich auf das zulässige Gesamtgewicht nach Artikel 10 Absatz 2 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
23. Darunter fallen beispielsweise schwere Sattelschlepper, Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen, Gesellschaftswagen, Traktoren und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 und 13 VTS) mit und ohne Anhänger. Zusätzlich fallen darunter alle gewerblichen Transporte mit weissem Kontrollschild.
Im Rahmen einer Teilrevision der VTS wurden Anpassungen der Einteilungskriterien für Arbeitsmotorwagen eingeführt.24 Fortan dürfen auch Arbeitsmotorwagen eine beschränkte Möglichkeit zum Sachentransport aufweisen und in bestimmten Fällen Autotransport-Anhänger für die Mobilität des Bedienpersonals mitführen. Weil für diese
23 SR 741.41
24 AS XXXX xx