Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

Fälle nicht gerecht. Wichtig sei die Wahrung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, wonach je nachdem längere Abklärungen und Untersuchungen nötig seien.129

6 Kantone130, 1 Partei131 und 1 Organisation132 stehen der Frist zumindest kritisch gegenüber oder schlagen Alternativen vor. Zwar sei die mitunter lange Dauer der Verfahren problematisch, dennoch seien zweijährige Verfahren, wie im erläuternden Bericht erwähnt, sehr selten. Es wäre wünschenswert, hier eine flexiblere Regel zu haben.133 Die Frist von sechs Monaten dürfe nicht dazu führen, dass die Ergebnisse der Abklärungen schlechter würden. Die Frist sollte daher nur einen Richtwert darstellen.134 Vorgeschlagen wird, dass «grundsätzlich» innerhalb von sechs Monaten entschieden werden müssen.135 Es müssten doch auch die gesetzlichen Vorgaben bezüglich fortpflanzungsmedizinischer Verfahren in den einzelnen Ländern abgeklärt werden, was Zeit benötige.136 Es sei zudem zu betonen, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Teil des Kindeswohls bilde und zusammen mit den Eltern die Grundlagen zu schaffen seien, dass dieses im Alltag auch umgesetzt werden könne. Der Umgang der Eltern mit der Herkunftsthematik und ihre Begleitung im Alltag müsse zwingend Teil der Abklärung sein.137 1 Kanton schlägt als Alternative eine Frist von sechs Monaten vor, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlagen vollständig der Adoptionsbehörde eingereicht worden seien.138 Nach 1 anderen Kanton sei jedenfalls den Behörden eine genügend lange Übergangsfrist für die Umsetzung zu gewähren.139

Die Frist wird demgegenüber von 1 Kanton140 und 9 Organisationen141 umgekehrt begrüsst, damit das Kind schneller rechtlich abgesichert werde. Insbesondere wird die zeitliche Begrenzung des Verfahrens auf sechs Monate sowie die Vereinfachung der Sozialabklärung begrüsst,142 weil damit anerkannt werde, dass bei Wunschelternkonstellationen ein signifikanter Unterschied zu verschiedengeschlechtlichen Eltern in Fortsetzungsfamilien bestehe.143 Die Beschränkung der Eignungsprüfung und der Sozialabklärung wird auch von einem Kanton ausdrücklich begrüsst: Die Prüfung müsste so weit möglich beschränkt werden und in klaren Situationen im Interesse des Kindes sogar ganz entfallen.144 Ebenfalls liege es im Interesse des Kindes und einer erhöhten Rechtssicherheit, wenn die Verfahren möglichst innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen würden.145 Die Frist sei wohl als Ordnungsfrist zu verstehen146

129 ZH (S. 4).

130 JU, NE, LU, SG, TI, VD.

131 Die Mitte.

132 PACH.

133 NE (S. 2).

134 JU (S. 2), SG (S. 2).

135 TI (S. 5).

136 Die Mitte (S. 1).

137 PACH (S. 3).

138 SG (S. 2).

139 VD (S. 2).

140 GE.

141 Alliance F (S. 1), Klamydia's (S. 4), LOS (S. 5), network (S. 4 f.), Pink Cross (S. 4), QueerBienne (S. 4 f.), QueerVS (S. 4 f.), UNIGE (S. 5), Vogay (S. 4 f.).

142 Pro Juventute (S. 2).

143 Regenbogenfamilien (S. 2 f.).

144 GE (S. 3).

145 Alliance F (S. 1).

146 UNIGE (S. 5).