Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
(vgl. Ziff. 3.3.2.2). Anderen wiederum geht die Vorlage zu wenig weit und sie verlangen insbesondere die Streichung der Voraussetzung des dreijährigen gemeinsamen Haushalts des Paares (vgl. Ziff. 3.3.2.3).
Die Vorlage wird von 18 Vernehmlassungsteilnehmenden (10 Kantone, 2 Parteien, 6 Organisationen) abgelehnt (vgl. Ziff. 3.3.3). Unter anderem ebenfalls mit dem Argument, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung des Kindes verletzt werde (vgl. Ziff. 3.3.3.1) und die angesprochenen Situationen nicht im Adoptionsrecht, sondern im Abstammungsrecht, im Fortpflanzungsmedizingesetz oder allenfalls im Internationalen Privatrecht geregelt werden sollten (vgl. Ziff. 3.3.3.2). Weiter würden in der Schweiz verbotene fortpflanzungsmedizinische Verfahren im Ausland durch die Möglichkeit einer erleichterten Stiefkindadoption gefördert und diese Verbote damit umgangen (vgl. Ziff. 3.3.3.3). Schliesslich schaffe die Vorlage eine Rechtsungleichheit (vgl. Ziff. 3.3.3.4).
Sowohl einige Teilnehmende aus der Gruppe, die das Grundanliegen begrüssen, wie einige aus der Gruppe, die die Vorlage ablehnen, äussern damit Bedenken zur Wahrung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Insgesamt sind dies 28 Vernehmlassungsteilnehmende (16 Kantone, 4 Parteien, 8 Organisationen), die dieses Recht gefährdet oder gar verletzt sehen (vgl. Ziff. 3.3.2.1 und 3.3.3.1). Ebenso wird in beiden Gruppen die Ansicht vertreten, dass das Grundanliegen, nämlich eine möglichst schnelle rechtliche Absicherung von diesen betroffenen Kindern eher in der anstehenden Vorlage zur Revision des Abstammungsrechts und im Fortpflanzungsmedizinrecht behandelt werden sollte. Insgesamt sind dies 21 Vernehmlassungsteilnehmende (12 Kantone, 2 Parteien, 7 Organisationen; vgl. Ziff. 3.3.2.2 und 3.3.3.2).
Die Vorgabe, dass ein Adoptionsentscheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu fällen sei (Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB) sowie die Beschränkung der Eignungsprüfung werden von 18 Teilnehmenden klar abgelehnt (14 Kantone, 4 Organisationen) und von 8 Teilnehmenden (6 Kantone, 1 Partei, 1 Organisation) kritisch gesehen, darunter befinden sich insgesamt
20 Kantone. 1 Kanton und 9 Organisationen begrüssen jedoch diese Vorgaben (vgl. Ziff. 4.1).
Die Vorschläge im Bereich der Erwachsenenadoption werden dagegen von denjenigen, die sich dazu äussern, ganz überwiegend begrüsst (30 Vernehmlassungsteilnehmende; 14 Kantone, 3 Parteien, 13 Organisationen). Nur gerade 1 Kanton hat gewisse Vorbehalte
(vgl. Ziff. 4.2).
3.3 Im Einzelnen
3.3.1 Vollumfängliche Befürwortung der Vorlage
Die Vorlage wird von 1 Kanton7 vollumfänglich begrüsst. 4 weitere Kantone8 sind mit der Stossrichtung der Vorlage im Grundsatz einverstanden, machen aber punktuelle Anmerkungen. Auch 1 Partei9 unterstützt die Vorlage vollumfänglich, 1 weitere Partei10 grossmehrheitlich. 1 Organisation11 begrüsst die Vorschläge ebenfalls vollumfänglich.
7 OW (S. 1).
8 AI, AR, GE, GR.
9 SP.
10 Die Mitte.
11 SVZ.