Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
und falls Abklärungen im Ausland notwendig seien, müsste sie ausnahmsweise verlängert werden können.147
4.2 Änderungen im Bereich der Stiefkindadoption im Erwachsenenalter
Die vorgeschlagenen Anpassungen im Bereich der Stiefkindadoption einer volljährigen Person werden von einer Mehrheit von 30 Vernehmlassungsteilnehmenden (14 Kantone148, 3 Parteien149, 13 Organisationen150) begrüsst. Die Änderung fördere auch die Verantwortung und Selbstbestimmung von Volljährigen, was den Grundsätzen des Adoptionsverfahrens entspreche.151 Andere Teilnehmende würden eine allgemeine Regelung bevorzugen, die auch für Minderjährige gelten würde, wonach von der Voraussetzung eines bestehenden gemeinsamen Haushaltes abgewichen werden könne, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei152, insbesondere dann, wenn eine starke, dauerhafte, emotionale Bindung bestehe und die adoptionswillige Person eine wichtige Bezugsperson für das Kind darstelle.153
1 Kanton154 äussert sich kritisch: Eine Adoption von volljährigen Personen soll grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn eine familiäre Verbundenheit besteht. Mit der neuen Bestimmung könne das Familienleben schon lange nicht mehr bestanden haben, was die Prüfung der familiären Verbundenheit durch die Adoptionsbehörde schwierig machen könne.
Diese sei jedoch zentral, da eine Adoption von volljährigen oft auch aus sachfremden Motiven
- namentlich erb-, steuer- oder ausländerrechtlicher Art - beantragt werde. Durch die vorgeschlagene Anpassung könnte sich dies zuspitzen.155
5 Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Artikel 264cbis VE-ZGB
Für einige Teilnehmende ist die Bestimmung sehr weit gefasst: Die Inanspruchnahme einer Samenspende oder von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren sei nicht explizit vorausgesetzt. So könne sie – wenn die gemeinsame Familienplanung nur zu vermuten sei – auch bei Situationen einer klassischen Stiefkindadoption zur Anwendung kommen.156 Insbesondere seien auch Fälle erfasst, in denen das Kindesverhältnis zum zweiten biologischen Elternteil über eine Anerkennung herstellbar sei oder ein Kind sogar bereits aufgrund einer Vaterschaftsvermutung zwei rechtliche Elternteile habe. In solchen Fällen müsste aber am Pflegejahr und dem bisherigen Verfahren festgehalten werden. Die Bestimmung sei daher entsprechend zu präzisieren. Weiter sollte in der Bestimmung klargestellt werden, dass auch das Kind seit der Geburt im Haushalt des rechtlichen Elternteils und der adoptionswilligen Person gelebt haben müsse.157 Um wirklich die anvisierten Situationen erfassen zu können, sollte die
147 GE (S. 3).
148 AG (S. 1), AI (S. 1), BE (S. 1), JU (S. 1), LU (S. 2), NE (S. 1), OW (S. 1), SG (S. 2 f.), SO (S. 1), SZ (S. 1), TI (S. 3), VD (S. 3), ZG (S. 2 f.), ZH (S. 2).
149 Die Mitte (S. 2), EVP (S. 1). Grüne (S. 1).
150 Freikirchen (S. 2), Klamydia's (S. 3 f.), LOS (S. 4), Kinderombudsstelle (S. 5), network (S. 3 f.), Pro Juventute (S. 2), Regenbogenfamilien (S. 3), PACH (S. 3), PARAT (S. 2), PinkCross (S. 3), QueerBienne (S. 4), QueerVS (S. 3 f), Vogay (S. 3).
151 NE (S., 1).
152 LU (S. 2).
153 VD (S. 3).
154 BS.
155 BS (S. 2).
156 LU (S. 2), UNIGE (S. 4).
157 ZH (S. 2).