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Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

Bericht würden diese Kinder in den seltensten Fällen vom leiblichen Vater anerkannt. Die Paare sollten also verpflichtet werden, die Angaben offen zu legen. Sei der biologische Vater bekannt, so werde dieser von den Adoptionsbehörden nach Möglichkeit auch ins Verfahren einbezogen. Auch dessen Rechte seien zu wahren. Ein Verzicht auf eine Vaterschaftsanerkennung könnte zum Beispiel analog zu Artikel 265b ZGB geregelt werden. Mit einer solchen zusätzlichen Regelung müsse die Neuerung nicht aufgeschoben werden, bis eine Vorlage zum Abstammungsrecht erarbeitet sei.38

3.3.2.2 Regelung in der Vorlage zum Abstammungsrecht und im

Fortpflanzungsmedizinrecht gewünscht

6 Kantone39, 1 Partei40 und 3 Organisationen41 halten fest, dass eine Revision im Abstammungsrecht sinnvoller gewesen wäre. Es stelle sich mit der rechtlichen Absicherung der betroffenen Kinder nicht in erster Linie eine Frage des Adoptionsrechts, sondern vielmehr eine des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizinrechts.42

Die Vorlage werde insbesondere nur solange begrüsst, als das Abstammungsrecht noch nicht revidiert sei43 und würde als Schritt in die richtige Richtung gesehen, in Erwartung der Revision des Abstammungsrechts.44 Es sei unabdingbar, dass zusätzlich zur erleichterten Stiefkindadoption die weiterhin bestehenden Ungleichheiten mittels Revision des Abstammungsrechts angegangen würden.45

Da eine Revision des Abstammungsrechts ohnehin anstehe, stellt sich für 1 Organisation wirklich die Frage, wie sinnvoll hier eine punktuelle Revision sei. Es sollte kein «Flickenteppich» entstehen. Es wäre daher sinnvoller, die Revision des Abstammungsrechts abzuwarten, damit eine klare, konsistente Regelung für diverse Familienkonstellationen geschaffen werden könne. Somit könne eine unnötige politische Diskussion, die durch parallele Gesetzesänderungen entstehen könnte, vermieden werden.46 Die im erläuternden Bericht vorgeschlagene Übergangslösung für den Fall der privaten Samenspende erweise sich als sehr problematisch und sollte komplett überarbeitet werden. Es sollte nicht als Übergang «herumgebastelt» werden, gerade auch nicht vor dem Hintergrund der Revision des Abstammungsrechts, in deren Rahmen eine rechtliche Gleichbehandlung der privaten Samenspende und Samenspende nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz in Erwägung gezogen werde.47

Andere Teilnehmende sind klar der Meinung, dass künftig alle Kinder, die im Rahmen eines gemeinsamen Kinderwunsches gezeugt und in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren würden, von Anfang an zwei Elternteile haben sollen (originäre Elternschaft). Das geltende Recht werde den Konstellationen von Wunscheltern mit einem gemeinsamen Kinderwunsch nicht gerecht und auch das (vereinfachte) Adoptionsverfahren stelle eine Belastung dar und

38 SG (S. 1 f.).

39 AG, JU, LU, NE, TI, VS.

40 Grüne.

41 EKFF, Kinderombudsstelle, UNIGE.

42 AG (S. 1).

43 TI (S. 2).

44 Grüne (S. 1 f.), EKFF (S. 1 f.).

45 LU (S. 2).

46 Kinderombudsstelle (S. 3).

47 Regenbogenfamilien (S. 5 f).