Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

Bestimmung weiter konkretisiert werden. Es sollten nur Kleinkinder erfasst werden, die nur zu einem Elternteil ein rechtliches Kindesverhältnis hätten.158

Für andere ist die Formulierung «ohne vor der Adoption für dessen Pflege und Erziehung gesorgt zu haben» abzuändern in: «Wenn sie ab Geburt für dessen Pflege und Erziehung sorgt». Mit diesem Wortlaut könne sichergestellt werden, dass die adoptionswillige Person auch eine tatsächliche Sorgerechtsfunktion für das Kind übernehme.159 Dem Verzicht auf das Pflegejahr sei nur zuzustimmen, wenn alle weiteren Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen des dreijährigen gemeinsamen Haushaltes, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits erfüllt sei; dies sollte mit einem «sofern» statt einem «sobald» ausgedrückt werden.160

Weiter wird die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmung auch anwendbar sei, wenn sich das Paar während der Schwangerschaft trenne.161

5.2 Artikel 266 Absatz 3 VE-ZGB

Es sollte klargestellt werden, ob die neue Bestimmung nur für eine Stiefkindadoption nach Artikel 264c ZGB oder auch Artikel 264cbisVE-ZGB gelten würde.162

Die Ausnahme sollte zudem auch für Minderjährige zur Anwendung kommen können163 und somit allgemeiner formuliert und als Absatz 2bisvon Artikel 264c ZGB (allenfalls auch bei Artikel 264a Absatz 2 ZGB) eingeführt werden, insbesondere da eine solche Ausnahme neu auch bei Artikel 268 Absatz 2bisVE- ZGB vorgesehen sei.164

Schliesslich sei die Unterscheidung zwischen der faktischen Lebensgemeinschaft und dem gemeinsamen Haushalt nicht klar. Fraglich sei, ob der gemeinsame Haushalt nicht gestrichen werden oder die faktische Lebensgemeinschaft durch den gemeinsamen Haushalt ersetzt werden sollte.165

5.3 Artikel 267 Absatz 3 Ziffer 4 VE-ZGB

Artikel 267 ZGB regle die Wirkungen sämtlicher Adoptionen. Die neue Ziffer 4 beziehe sich allerdings nur auf die Adoption volljähriger Personen. Dies müsste zum besseren Verständnis des Gesetzesartikels ausgeführt werden, beispielsweise wie folgt: «...während der Minderjährigkeit des Kindes verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft gelebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat, sofern es sich um die Adoption einer erwachsenen Person handelt»166

Es sei zudem zu klären, ob diese Bestimmung auch bei minderjährigen zu adoptierenden Personen Anwendung finden soll. Ebenso sei zu klären, wie mit Fällen umzugehen sei, bei denen ein ehemaliger Ehepartner eines verstorbenen Elternteils dessen Kind adoptieren

158 GE (S. 3).

159 AI (S. 1).

160 SO (S. 2 f.).

161 GE (S. 2).

162 UNIGE (S. 4).

163 LU (S. 2), UNIGE (S. 4)

164 LU (S. 2).

165 UNIGE (S. 4).

166 BE (S. 3).