Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
1 Allgemeines
1.1 Überblick
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf (VE-ZGB) dauerte vom 26. Juni 2024 bis zum 17. Oktober 2024.
Stellung genommen haben 25 Kantone, 8 politische Parteien und 24 Organisationen. Insgesamt gingen damit 57 Stellungnahmen ein.
1 Kanton1 und 2 Organisationen2 haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der vorliegende Ergebnisbericht enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen. Für die Einsichtnahme in die einzelnen Stellungnahmen siehe Ziff. 7.
1.2 Gegenstand der Vernehmlassung
Nach geltendem Recht setzt die Adoption des Kindes der Partnerin bzw. des Partners (Stiefkindadoption) einen dreijährigen gemeinsamen Haushalt (Art. 264c Abs. 2 ZGB) und ein sog. «Pflegejahr» voraus (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung ist auf eine Situation ausgelegt, in der eine Person ein Kind adoptiert, das aus einer früheren Beziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners stammt und das somit in der Regel zwei rechtliche Elternteile hat.
Die Motion 22.3382 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» hat andere Situationen im Fokus: Es geht um Konstellationen, in denen ein Kind – das mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende im Ausland oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft gezeugt wurde – zwar ab dem Zeitpunkt der Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person, d.h. mit dem Wunschelternteil zusammenlebt, aber in der Regel nur einen rechtlichen Elternteil hat. Die heutigen Regelungen zur Stiefkindadoption werden diesen Konstellationen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für die lange Dauer, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird.
Das Grundanliegen der Vorlage liegt dementsprechend in einer schnelleren rechtlichen Absicherung dieser Kinder. Vorgeschlagen wird, künftig in diesen Situationen auf das Erfordernis des Pflegejahres zu verzichten. Das Adoptionsgesuch soll dabei bereits eingereicht werden können, bevor alle Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Zudem soll die Eignungsabklärung in diesen Fällen aufgrund der Umstände vereinfacht und das Adoptionsverfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden.
Gleichzeitig wird auch eine Erleichterung im Bereich der Adoption eines volljährig gewordenen Stiefkindes (Erwachsenenadoption) vorgeschlagen. Weil ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und adoptionswilliger Person für ein volljähriges Kind nicht mehr von Bedeutung ist, soll bei der Stiefkindadoption im Erwachsenenalter vom weiteren Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, der faktischen Lebensgemeinschaft, der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft des Elternteils mit dem Stiefelternteil abgesehen werden.
1 SH.
2 SAV, SVR.