Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

der Minderjährigenstiefkindadoption würden zu weit gehen.73 Das Pflegejahr habe sich sehr bewährt und Adoptionen seien nicht leichtfertig auszusprechen. Eine fehlende schnelle rechtliche Absicherungsmöglichkeit des Kindes sei nie als Nachteil empfunden worden und es brauche eine Wartefrist, damit die Familie zusammenwachsen könne, was der Stabilität der Beziehung helfe. Damit würde Artikel 264cbisVE-ZGB abgelehnt.74 Es bestehe weder eine Dringlichkeit noch eine Notwendigkeit, um die Bestimmungen der Stiefkindadoption derart tiefgreifend anzupassen. Die Vorlage mit der Streichung des Pflegejahres und der Beschleunigung des Verfahrens schwäche die Stellung der Kinder.75

2 Kantone76 halten zwar fest, dass mit dem Fokus auf die bisher bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die rechtliche Stellung von Kindern, die mittels (privater) Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt worden seien, der Revision eigentlich schon zugestimmt werden könnte. Mit dem Fokus auf das Recht auf Kenntnis der Abstammung müssten aber vorgängig die Fragen des Abstammungsrechts und der Fortpflanzungsmedizin geklärt werden und der Vorlage könne so nicht zugestimmt werden.77 Der Fokus der Vorlage liege einzig auf der Verfahrensdauer und der schnellen Formalisierung des Kindsverhältnisses zwischen Eltern und Kind. Demgegenüber werde der Gewährleistung des Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu wenig Beachtung geschenkt.78

3.3.3.1 Verletzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung

Wie bei den Befürwortern der Stossrichtung der Vorlage wird auch von Vernehmlassungteilnehmenden, die die Vorlage ablehnen, mithin von 9 Kantonen79, 2 Parteien80 und 5 Organisationen81, geltend gemacht, dass mit der Vorlage das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung geschwächt bzw. verletzt werde.

Mit der Vorlage würden in der Schweiz verbotene Reproduktionstechniken attraktiver gemacht. Damit werde längerfristig das Recht auf Kenntnis der Abstammung geschwächt und verletzt,82 sogar ausgehöhlt.83 Die in der Schweiz verbotenen Verfahren der Fortpflanzung seien vom Gesetzgeber diskutiert und aus ethischen Gründen abgelehnt worden. Vor allem auch mit der Begründung, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung nicht gewahrt werden könne.84 Gerade im Zusammenhang mit Leihmutterschaften und anonymer Keimzellenspende bestehe eine grosse Gefahr, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung verletzt werde.85 Die fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland seien zudem viel facettenreicher als im erläuternden Bericht dargelegt. In den meisten Fällen könne das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung nicht sichergestellt werden.86

73 SO (S. 1).

74 TG.

75 SVP (S. 1).

76 BE, BS.

77 BE (S. 1 und 3).

78 BS (S. 1).

79 BE, BL, BS, GL, NW, SO, SZ, UR, ZG.

80 EDU, SVP.

81 CHIP, KKJPD, KOKES, SODK, VZBA.

82 SZ (S. 2), EDU (S. 1), SVP.

83 ZG (S. 3).

84 KKJPD/KOKES/SODK (S. 1).

85 CHIP (S. 2 f.).

86 SO (S. 1).