Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

Die historische Aufarbeitung unrechtmässiger internationaler Adoptionen habe gezeigt, dass die zuständigen Behörden oft unter Druck der adoptionswilligen Personen gehandelt hätten und die Verfahren zu pragmatisch und grosszügig durchgeführt worden seien. Diese Praktiken dürften sich nicht wiederholen.87 Auch habe diese Aufarbeitung gezeigt, dass die Behörde genau abwägen müsse zwischen den Interessen der Adoptiveltern, den Interessen des Kindes auf rechtliche Absicherung und dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung, dem Kindesschutz und den Rechten der leiblichen Eltern. Die Behörden handelten damals oft unter Druck. Im Hinblick auf diese Erkenntnisse sei es fragwürdig, dass hier Vorgaben gemacht würden, die in der Vergangenheit zu Versäumnissen geführt hätten.88 In diesen Verfahren sei das Recht auf Kenntnis der Abstammung missachtet worden; dieses dürfe daher mit dem heutigen Projekt nicht geschwächt werden.89 Spätere Vorwürfe und Forderungen gegenüber dem Staat durch betroffene Kinder könnten mit der Vorlage nicht ausgeschlossen werden.90 Gerade der Hintergrund dieser Missstände, die im Zusammenhang mit Adoptionen aus Sri Lanka sowie weiterer Herkunftsländer aufgedeckt worden seien, sollte dazu führen, dass der Blick auf die Möglichkeit solcher Umgehungen (Umgehung des Leihmutterschaftsverbots, des Verbot der Eizell- und anonymen Samenspende) geschärft werde und es müsse verhindert werden, dass ein Reproduktionstourismus und eine Industrie entstehe, wie es seinerzeit mit «Geburtsfabriken» in Sri Lanka zu verzeichnen gewesen sei.91

Ein Verfahren mit zeitlichen Vorgaben und inhaltlichen Beschränkungen − wie mit der Vorlage vorgeschlagen − schwäche das Recht auf Kenntnis der Abstammung92 respektive diesem würde dadurch zu wenig oder keine Beachtung geschenkt.93 Das Interesse an einer raschen rechtlichen Absicherung stehe − zumindest teilweise − im Widerspruch zum Recht auf Kenntnis der Abstammung.94 Bei der erleichterten Stiefkindadoption müsse der Fokus der Adoptionsbehörden auf diesem Recht liegen. Sie seien daher in der Pflicht, die Lebensgeschichte des Kindes mit der grössten Sorgfalt zu dokumentieren, damit das Kind später so viel Informationen wie möglich über seine Herkunft erhalten könne. Dafür könne unter Umständen eine gewisse Zeit notwendig sein. Daher werde eine zeitliche Beschränkung der Verfahren klar abgelehnt (vgl. Ziff. 4.1).95

Im erläuternden Bericht werde festgehalten, dass bei einer privaten Insemination der Vater das Kind anerkennen und dann sofort der Stiefkindadoption zustimmen könne, damit das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, da diese Sicherstellung eben gerade nicht erreicht werde. Es werde einzig zu einem früheren Zeitpunkt als bisher ein zweiter Elternteil im Personenstandsregister eingetragen werden können. Die Praxis zeige zudem, dass ein privater Samenspender in der Regel nicht bereit sei, ein Kindesverhältnis anzuerkennen und/oder dass dies auch vom andern leiblichen Elternteil nicht gewollt sei.96

87 GL (S. 3), NW, UR, KKJPD/KOKES/SODK (S. 1), VZBA (S. 3).

88 BS (S. 3 f.).

89 BE (S. 2).

90 GL (S. 3).

91 BL (S. 1 f.).

92 SZ (S. 1 f.), ZH (S. 1 f.), KKJPD/KOKES/SODK (S. 1).

93 BS (S. 1 f.). GL (S. 2 f.).

94 BE (S. 2). ZG (S. 2).

95 BS (S. 3 f.).

96 BE (S. 2).