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Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

erleichterte Stiefkindadoption möglich sei, führe dies zu einer Umgehung109 respektive zu einer Aushöhlung der verfassungs- und gesetzesrechtlichen Verbote solcher Praktiken. Die Adoption sei nicht das geeignete Mittel, um in der Schweiz im Nachgang unter vereinfachten Voraussetzungen diese Praktiken zu «legalisieren». Es müsse vorgängig eine Grundsatzdiskussion geführt werden.110 Allenfalls wäre es konsequenter, diese Kindesverhältnisse über eine direkte Anerkennung zu begründen.111

Vereinzelt äussern sich die Teilnehmenden konkret zu Fällen von Leihmutterschaft. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Wunschelternteil in solchen Fällen plötzlich ohne umfassende Abklärung innerhalb von sechs Monaten zur Elternschaft durch Stiefkindadoption gelangen soll. Es gelte unabhängig von der Paarbeziehung, in die das Kind hineingeboren wurde, die generellen Adoptionsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Auch in diesen Konstellationen liege es im Interesse des Kindes, dass ihm von behördlicher Seite ein rechtlicher Elternteil beigeordnet werde, dessen Eignung umfassend abgeklärt worden sei.112 Gerade in Bezug auf Leihmutterschaften würden verschiedene Kinderrechte verletzt und diese Praktik der Leihmutterschaft berge ein erhöhtes Risiko, da ihre kommerzielle und grenzüberschreitende Dimension die Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen erhöhe. Diese Kinder bräuchten mehr und nicht weniger Schutz. Das Schweizer Parlament sollte einen proaktiveren Ansatz verfolgen, um von gesetzlich verbotenen Verhaltensweisen abzuschrecken. Die Schweiz sollte ihre Durchsetzungsbemühungen auf alle gewinnorientierten Vermittler konzentrieren. Es sei widersprüchlich, wenn das Leihmutterschaftsverbot in grenzüberschreitenden Kontexten nicht angewendet werde. Kinder vertraglichen, marktorientierten Leihmutterschaftsvereinbarungen zu unterwerfen, sei keine Massnahme zum Schutz von Kindern.113

3.3.3.4 Schaffung einer Rechtsungleichheit gegenüber der «klassischen» Stiefkindadoption

Bei der Revision des Adoptionsrechts von 2016 habe der Bundesrat festgehalten, dass die Stiefkindadoption nicht privilegiert behandelt werden solle. Wie bei den anderen Adoptionsformen sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Adoption dem Kindeswohl diene. Es sei nun nicht nachvollziehbar, weshalb jetzt gewisse Personen oder Personengruppen – namentlich Paare, die ihren Kinderwunsch mit im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, inklusive Leihmutterschaft, erfüllten – gegenüber anderen gesetzlich bevorzugt werden sollen. Auch bei der klassischen Stiefkindadoption bestehe ein grosses Bedürfnis nach rechtlicher Absicherung des Kindes. Insbesondere dann, wenn der andere Elternteil im Leben des Kindes nicht präsent sei und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, seine Zustimmung zur Adoption aber verweigere.114 Mit einer so punktuellen Revision würden neue rechtliche Ungleichheiten geschaffen, die nur mit einer vollständigen Revision des Adoptionsrechts behoben werden könnten.115

Auch 2 Kantone,116 die der Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich zustimmen, sehen diesen Punkt kritisch: Es bestehe die Gefahr einer Ungleichbehandlung gegenüber der klassischen Stiefkindadoption.

109 BE (S. 2), ZG (S. 2), Freikirchen (S. 1 f.).

110 KKJPD/KOKES/SODK (S. 1).

111 GL (S. 1), NW, UR, VZBA (S. 2 f.).

112 SO (S. 2).

113 CHIP (S. 2 f. und 5 f.).

114 GL (S. 2), NW, UR, VZBA (S. 1 f.), ZG (S. 2).

115 BL (S. 1).

116 AG (S. 1), LU (S. 2).