Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
wolle. Diesfalls sei nur eine Einzeladoption zulässig, die zu einer Auflösung des Kindesverhältnisses zum verstorbenen Elternteil führe. Artikel 267 Absatz 3 Ziffer 4 sollte auch in diesen Fällen Anwendung finden.167 Es wäre überdies zu prüfen, ob für bereits ausgesprochene Einzeladoptionen, die eigentlich als Stiefkindadoption einer volljährigen Person beabsichtigt waren, eine Übergangsregelung bezüglich Wiederherstellung des erloschenen Kindesverhältnisses vorzusehen wäre.168
Nach 1 Kanton brauche es zudem eine zusätzliche Regelung hinsichtlich Namensführung. Die namensrechtliche Zuordnung orientiere sich an der elterlichen Sorge, die bei volljährigen nicht vorhanden sei. Es könne zudem sein, dass die adoptionswillige Person bereits mit einer Drittperson verheiratet sei und einen anderen Namen führe.169
5.4 Artikel 268 Absatz 2bis VE-ZGB
Die Möglichkeit der vorzeitigen Einreichung des Gesuchs wird von 1 Kanton ausdrücklich befürwortet. Selbstverständlich soll aber die Adoption erst ausgesprochen werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Einreichung des Gesuchs sollte allerdings auch für die restlichen Adoptionen geprüft werden. Eine Verkürzung sollte auch dort möglich sein.170 1 anderer Kanton hält fest, wenn das Gesuch bereits vor der Erfüllung sämtlicher Adoptionsvoraussetzungen eingereicht werden könne, so führe dies aber gezwungenermassen zu teils langen Verfahren, womit sich mit Blick auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime praktische Fragen stellen würden. Es frage sich, ob ein zu Beginn
eingereichter Strafregisterauszug ausreiche, wenn gewisse Adoptionsvoraussetzungen erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erfüllt seien. Der Offizial- und Untersuchungsmaxime könne nur nachgekommen werden, wenn sämtliche Adoptionsvoraussetzungen auf einer aktuellen Überprüfung beruhen würden. Beantragt wird deshalb, auf den ersten Satz, zu verzichten.171
Auch die Möglichkeit, ausnahmsweise vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts absehen zu können, wird von verschiedenen Teilnehmenden begrüsst.172 Es bleibe aber unklar, wann die Ausnahme angewendet werden könne und es sollte generell präzisiert werden, welche Adoptionsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sein müssten. Es frage sich, ob es dabei um den dreijährigen gemeinsamen Haushalt gehe. Man sollte daher umformulieren, wobei verschiedene konkrete Vorschläge gemacht werden.173 Ausserdem wird die Frage aufgeworfen, was zu tun sei, wenn ein Partner oder eine Partnerin nach Einreichung des Gesuchs aber vor Aussprechen der Adoption versterbe, der dreijährige Haushalt aber noch nicht erfüllt sei.174 Weiter gehe aus dem Gesetzestext – im Gegensatz zum erläuternden Bericht – nicht hervor, dass das Gesuch nur dann früher eingereicht werden könne, wenn das Paar im Verlauf des ersten Lebensjahres des Kindes die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während
167 GE (S. 2).
168 SO (S. 3).
169 ZH (S. 2 f).
170 AR.
171 BE (S. 3).
172 BE (S. 3), Klamydia's (S. 4), LOS (S. 4), network (S. 4), Kinderombudsstelle (S. 4), Pink Cross (S. 3 f.), QueerBienne (S. 4), QueerVS (S. 4), Vogay (S. 4).
173 GE (S. 2 f.), LU (S. 2 f.), TI (S. 4), UNIGE (S. 2).
174 GE (S. 2 f.).