Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)
Der gemeinsame Haushalt sei im Allgemeinen keine Voraussetzung für eine Partnerschaft oder die Kindererziehung.63 Es sei es unverständlich, dass gleichgeschlechtliche Paare mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt vor der Stiefkindadoption führen müssen, währenddessen verschiedengeschlechtliche Paare ihr gemeinsames Kind auch ohne gemeinsamen Haushalt einfach anerkennen können. Diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung müsse dringend im Entwurf behoben werden.64 Die Rechtssicherheit eines Kindes, das von den Eltern geplant sei, sollte nicht vom Zusammenleben der Eltern abhängen. Auch die Trennung der Eltern sollte kein Adoptionshindernis darstellen.65
Schliesslich wird angemerkt, dass die Voraussetzung des dreijährigen gemeinsamen Haushalts gewisse Paare von der erleichterten Adoption ausschliesse: Dies gelte für Paare, die bei Geburt des Kindes noch nicht drei Jahre lang zusammenleben sowie für Paare, die diese Voraussetzung zwar erfüllen, sich aber vor Einreichung des Adoptionsgesuchs getrennt haben. Für beide Situationen sollte eine Ausnahmeklausel vorgesehen werden.66
Erleichterte Stiefkindadoption bei einer privaten Samenspende
1 Organisation stört sich an der Aussage im erläuternden Bericht, wonach der Spender das Kind in einem ersten Schritt anzuerkennen und dann der Adoption zuzustimmen habe. Dies stelle einen massiven Angriff auf die Familienplanung eines Frauenpaares dar. Der Samenspender sei ein Samenspender und kein Vater. Frauenpaare sollten einfach eine Garantie abgeben, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewahrt werde. Im Kanton Waadt zum Beispiel werde dies so gehandhabt, dass das Frauenpaar dem Zivilstandsamt einen Brief des Spenders über seine Kenntnisnahme einreiche oder dessen Daten notariell hinterlege.67
Anerkennung durch die genetische Mutter nach einer Leihmutterschaft
1 Organisation bemängelt die Ungleichheit im Bereich der Leihmutterschaft für die genetische Mutter, die im Unterschied zum genetischen Vater auf das Verfahren der Adoption verwiesen werde. Der Wunschelternteil bleibe damit in einer schwachen Position, da ein rechtlicher Elternteil seine Zustimmung verweigern könne. Die Anerkennung des Kindes durch die genetische Mutter wäre hier eine angemessene Lösung und sollte in der Revision des Abstammungsrechts vorgesehen werden.68
3.3.3 Ablehnung der Stossrichtung der Vorlage
10 Kantone,69 2 Parteien70 und 6 Organisationen71 lehnen die erleichterte Stiefkindadoption und damit die Vorlage insgesamt ab.
Die Vorlage schaffe eine Rechtsungleichheit, sei nicht kompatibel mit der Systematik des Adoptionsrechts, sei inkonsequent und schwierig umsetzbar.72 Die Anpassungen im Bereich
63 PARAT (S. 1).
64 PinkCross (S. 5).
65 UNIGE (S. 1 f.).
66 Regenbogenfamilien (S. 4).
67 Regenbogenfamilien (S. 5 f.).
68 UNIGE (S. 3 f.).
69 BE, BL, BS, GL, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG.
70 EDU, SVP.
71 CHIP, Freikirchen, KKJPD, KOKES, SODK, VZBA.
72 NW (S. 1), UR, VZBA (S. 1).