Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption)

dreier Jahre erfülle.175 Auch stelle sich die Frage, ob eine ähnliche Ausnahmemöglichkeit nicht generell auch bei den anderen Adoptionen vorgesehen werden sollte.176

Beantragt wird aber auch die Streichung des ganzen Absatzes. Ob die Adoptionsvoraussetzungen erfüllt seien, könne erst geprüft werden, wenn über die Adoption zu entscheiden sei. Auch die Möglichkeit des Verzichts auf den bestehenden gemeinsamen Haushalt wird kritisch gesehen, da somit de facto auf das Erfordernis des dreijährigen Haushaltes verzichtet werde. Im erläuternden Bericht werde aber festgehalten, dass dies mit Blick auf die anstehende Revision des Abstammungsrechts gerade nicht der Fall sein solle.177 Eine Abweichung vom bisherigen Verfahren, dass die Adoptionsvoraussetzungen bereits bei Einreichung des Gesuchs erfüllt sein müssten, sei nicht zweckmässig und würde zu erheblichem Mehraufwand (der im Einzelnen aufgeführt wird) führen.178 Die Bestimmung stehe im Widerspruch zu Artikel 268a Absatz 3 VE-ZGB und der dort vorgesehenen Frist, da Verfahren anhängig gemacht werden könnten, die nicht innert angemessener Frist abgeschlossen werden könnten. Das Abwarten des dreijährigen Zusammenlebens oder das Auflösen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft brauche Zeit. Ausserdem bestehe das Risiko, dass staatliche Ressourcen beansprucht würden, ohne dass dann die Stiefkindadoption tatsächlich ausgesprochen werden könne. Auf diesen Absatz sollte verzichtet werden. Wenn dennoch daran festgehalten werden sollte, so wird eine konkrete alternative Formulierung vorgeschlagen, um Unsicherheiten zu vermeiden.179

5.5 Artikel 268a Absatz 3 VE-ZGB

Die Bedenken zu dieser Bestimmung in Bezug auf die Vereinfachung des Verfahrens und die sechsmonatige Frist wurden grösstenteils bereits unter den Ziffern betreffend Recht auf Kenntnis der Abstammung (vgl. Ziff. 3.3.2.2 und Ziff. 3.3.3.1) sowie unter den weiteren allgemeinen Bemerkungen abgehandelt (vgl. Ziff. 4.1) und es wird darauf verwiesen.

Bezogen auf die Bestimmung wird festgehalten, dass unklar sei, wann die Frist zu laufen beginne, ob bereits bei Einreichung, bevor alle Voraussetzungen erfüllt seien oder erst bei einem vollständigen Gesuch. Dies müsste geklärt werden.180 Ob bei Einhaltung der Frist dennoch weiterhin im gleichen Umfang abgeklärt werden dürfe, bleibe ebenfalls unklar. Falls jedoch eine umfassende Eignungsabklärung mit Sozialberichten unterbleiben müsse, stelle sich die Frage, worin die Aufgabe des Adoptionsverfahrens noch bestehe. Der erläuternde Bericht sei hier widersprüchlich: Einerseits solle sich die Untersuchung auf Umstände beschränken, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder gar zu einer Entziehung der elterlichen Sorge führen könnten, was mittels Anfrage bei der KESB geklärt werden solle, andererseits solle die KESB in den spezifischen Situationen der erleichterten Stiefkindadoption mit der notwendigen Zurückhaltung agieren und den Entscheid betreffend die Stiefkindadoption abwarten, anstatt automatisch eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft zu ernennen.181 Ausserdem seien auch Spezialfälle denkbar (hohes Alter des Wunschelternteils, konkrete Anhaltspunkte für Gefährdung des Kindeswohl), die eine vertiefte Abklärung erfordern würden. Es wird eine konkrete Formulierung vorgeschlagen, die aus

175 LU (S. 2 f.).

176 UNIGE (S. 2).

177 BS (S. 2).

178 SO (S. 3 f).

179 ZH (S. 3).

180 GE (S. 3).

181 LU (S. 3).