Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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verfüge. Es solle aufgezeigt werden, ob Artikel 28a und Artikel 73a ArGV 1 deckungsgleich seien oder nicht.
SO habe kantonseigene Regelungen. Die Stossrichtung der Vorlage würde den eigenen Regelungen entsprechen.
Laut FR, GL und GR fehle es ausserdem an einer Regelung bezüglich der an Sonntagen erlaubten Arbeiten.
AR stellt sich die Frage, wieso die Flexibilisierungen für Personen mit hoher Gestaltungsautonomie nur für Arbeiten im Homeoffice greifen sollen. Diese sollten für Personen mit hoher Gestaltungsautonomie auch bei der Verrichtung der Arbeit im Betrieb gelten.
Gemäss Kaufmännischer Verband Schweiz, Arbeitgeber Zürich VZH , ZHK, KMU Forum, AIHK und swissstaffing sollen die neuen Bestimmungen für alle gelten und nicht nur Personen mit besonderer Autonomie vorbehalten bleiben. Eventualiter sei gemäss Arbeitgeber Zürich VZH eine Einschränkung auf jene, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können, einzuführen.
Kaufmännischer Verband Schweiz, SwissAccounting, Swico beantragen die Streichung der Buchstaben a und b. Arbeitgeber Zürich VZH und ZHK möchten zudem eine generelle Ausweitung und nicht nur eine Beschränkung auf die Telearbeit.
Gemäss swissstaffing erhöhe eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung den administrativen Aufwand und erschwere die Umsetzung. Weiter könne sie dazu führen, dass es für Arbeitgeber unattraktiv sei, überhaupt Homeoffice zu gewähren, was dazu führen könne, dass der Arbeitgeber ganz auf die Gewährung von Homeoffice verzichte.
Gemäss sgv, SAV werde der Geltungsbereich zu stark eingeschränkt. SAV beantragt die Streichung in Buchstabe c von «schriftlich», da der Grund hierfür nicht ersichtlich sei. Eventualiter sei der Geltungsbereich in Buchstabe b auf diejenigen Arbeitnehmenden einzuschränken, welche ihre Arbeitszeit zu einem «namhaften» Teil statt «mehrheitlich» selber festsetzen können.
Gemäss SP müsse genauer dargelegt werden, was «grosse Autonomie» heissen würde. Ebenso müsse präzisiert werden, für welche Arbeitnehmenden die Ausnahmeregelung gelten würde. SP, Unia, Sonntagsallianz und SEA erachten die Gefahr als zu hoch, dass der Druck auf die Arbeitnehmenden, Telearbeit zu leisten, zu gross würde.
Gemäss SGB, Unia, SEV, VPOD, sbpv, Public Health Schweiz und transfair fehlen weitere Kriterien, wie die Höhe des Lohnes. Dies sei wichtig, um abzugrenzen, für welche Personengruppen die massive Flexibilisierung ermöglicht werde. Die Vorlage regle nicht nur die Arbeit im «Homeoffice», sondern die Telearbeit insgesamt. Es fehle in der gesamten Vorlage zur Umsetzung im ArG die Definition von Telearbeit, weshalb man davon ausgehen müsse, dass jede vereinbarte Arbeit ausserhalb des Betriebes Telearbeit sein könne. VPOD findet die mangelhafte Eingrenzung des betroffenen Personenkreises problematisch.
Travail.suisse begrüsst, dass nur Arbeitnehmende mit «grosser Gestaltungsautonomie von Neuregelung betroffen seien. Gemäss travail.suisse und syna seien «Gestaltungsautonomie» und «mehrheitlich selbst festgelegte Arbeitszeiten» als Kriterien nicht ausreichend. Es solle zusätzlich ein Mindesteinkommen festgelegt werden. Travail.suisse begrüsst die individuelle Zustimmung über schriftliche Vereinbarung.
Arbeitgeber Banken schlägt folgende Änderung vor:
Dieses Kapitel gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäss Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem anderen Arbeitsort ausserhalb des Betriebes erbringen können.
Handel Schweiz, WalderWyss, FER und Swico schlagen vor, das Wort «schriftlich» zu streichen, da auch der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen sein müsse. Eventualiter solle gemäss FER wie in Artikel 73a ArGV 1 vorgegangen werden (elektronische Form möglich und keine qualifizierte Schriftform).
WalderWyss empfiehlt, Geltungsbereich auf Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeit vereinfacht erfassen, als auch auf Arbeitnehmende, die auf eine Arbeitszeiterfassung gänzlich verzichten können, anzuwenden.