Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
VSAA und IVA, AG, AI, BE, BS, FR, GR, NW, SH, TG, VD, ZH und Arbeitgeber Zürich VZH: Diese Frage solle nicht im ArG geregelt werden, da eine allfällige Regelung über die Finanzierung von Arbeitsgeräten und Auslagen keinen Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz habe.
GR: Allenfalls könne an anderer Stelle angemerkt werden, dass die Berechtigung, Telearbeit auszuüben, an die Voraussetzung geknüpft werde, dass ein ergonomischer Arbeitsplatz existiere.
GLP, sgv, SAV, WalderWyss, FER, swissstaffing, KMU Forum, Arbeitgeber Banken, Handel Schweiz und Swico lehnen den Minderheitsantrag ab.
5 Variante: Änderung eines anderen Erlasses – Obligationenrecht
5.1 Allgemeine Bemerkungen der Kantone
AG, AI, AR, GE, JU, LU, NE, SG, SH, SO, VD, VS, SZ, TG, TI, ZG und ZH begrüssen die Variante, bei der auch das OR angepasst wird. Gleichzeitig Bestimmungen im ArG und im OR zu haben, mache Sinn angesichts der zahlreichen Fragen, die bei der Telearbeit zu regeln sind. Regeln zur Vereinbarung von Telearbeit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden würden Rechtssicherheit schaffen und dem Schutz der Arbeitnehmenden dienen. Laut AG muss die Variante überarbeitet werden, da mehrere Fragen, die sich bei der Arbeit im Homeoffice stellen, nicht geregelt seien (u. a. Was passiert, wenn die Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist? Gelten die Feiertage am Wohnort der Arbeitnehmenden oder diejenigen am Sitz des Arbeitgebers? Sind Kontrollen des Arbeitsgebers Zuhause zu dulden?).
BE, BL, BS, FR, GR, OW, NW und UR lehnen die Variante mit Änderung des OR ab. Die Änderungen des ArG seien ausreichend; diese zusätzlichen Änderungen würden die Vertragsfreiheit übergebührlich einschränken. Es brauche keine zusätzliche administrative Belastung für die Unternehmen. Ein Telearbeitsvertrag lasse sich auf Basis der allgemeinen Bestimmungen abschliessen. Die Kohärenz mit dem ArG sei zudem nicht unbedingt gewährleistet und es sei nicht Aufgabe der kantonalen Arbeitsinspektorate, die Umsetzung des OR zu prüfen.
BE, BS, VD und VS schlagen vor, die Änderungen unter Titel X einzufügen, ohne dass ein spezieller Vertrag eingeführt wird. Telearbeit sei keine eigene Kategorie von Arbeitsvertrag und werde in der Praxis eher durch Vertragszusätze als mit einem separaten Vertrag geregelt. Fragen wie das Recht auf Nichterreichbarkeit oder der Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit betreffe zudem alle Arbeitnehmenden.
GL legt sich weder für die Variante mit noch für diejenige ohne OR-Änderung fest und plädiert unabhängig von der gewählten Variante für eine präzisere Regelung.
SZ lehnt den Einbezug der Arbeitsinspektorate zur Kontrolle der Bestimmungen im OR ab.
5.2 Art. 354a OR
Laut AG schliesst die Definition dieses Artikels nicht an diejenige von Artikel 319 OR an, so könnten
unter «Arbeitsleistungen» auch Aufträge verstanden werden.
5.3 Art. 354b OR
BE, BS und NW sind der Meinung, dass der Vertragsinhalt nicht im Gesetz geregelt werden sollte. BE und BS stehen der in den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Vertragsänderung skeptisch gegenüber. BE, BS und VD sind gegen die Einführung einer speziellen Kündigungsfrist (Abs. 3).
5.4 Art. 354c OR
ZG unterstützt die Regelung des Rechts auf Nichterreichbarkeit im Gesetz.
Nach Ansicht von BE, BS und NW betrifft das Recht auf Nichterreichbarkeit alle Arbeitnehmenden und beschränkt sich nicht auf die Telearbeit.