Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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Die SP wehrt sich gegen diese Regelung, da sie dem Arbeitgeber erlaube, mit geringem Aufwand die Infrastrukturkosten für den Arbeitsplatz auf die Arbeitnehmenden zu überwälzen. Die Arbeitgeber sollten vollumfänglich aufkommen für die zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden am Telearbeitsplatz erforderlichen Einrichtungen.

6.2 Arbeitnehmervertreter und -organisationen: allgemeine Bemerkungen

Die syna und transfair und Travail.suisse sprechen sich für die Variante mit der Änderung des OR aus. Dies ermögliche eine allgemeine Regelung der Telearbeit für alle Arbeitnehmenden. Sie unterstützen auch die Einführung eines Telearbeitsvertrags.

Der sbpv, die SEV, der VPOD, die Unia und der SGB lehnen die Revision als Ganzes ab, einschliesslich der Variante. Sie schwäche den Arbeitnehmerschutz. Eine Regelung im OR sei ebenfalls nicht nötig. Die Schaffung eines speziellen Arbeitsvertrags sei letztlich keine gute Lösung.

6.2.1 Art. 354a OR

Die syna, transfair und Travail.suisse schlagen vor, dass aus dem Telearbeitsvertrag hervorgeht, dass es sich bei der Telearbeit um eine Möglichkeit und nicht um eine Pflicht handelt. Laut der syna brauche es zudem ein Recht auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb, wenn Arbeitnehmende nicht mehr von Zuhause aus arbeiten wollen.

Die Unia weist darauf hin, dass beim Geltungsbereich das Verhältnis der Regeln im OR und denjenigen im ArG unklar sei.

6.2.2 Art. 354b OR

Die syna, transfair und Travail.suisse begrüssen die Möglichkeit, dass ein bestehender Arbeitsvertrag in einen Telearbeitsvertrag und dieser mit einer Frist von einem Monat wieder in einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag umgewandelt werden kann.

Gemäss der Unia und dem SGB bildet die vorgeschlagene Regelung nicht die Grundlage für «freiwillige Telearbeit». Ihrer Ansicht nach seien Arbeitnehmende, die an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren möchten, zur Kündigung des Arbeitsvertrags gezwungen. Ausserdem lasse die Kündigungsfrist von einem Monat den Arbeitnehmenden wenig Zeit zur Umstellung auf die Arbeit ausschliesslich im Betrieb, wenn der Arbeitgeber den Telearbeitsvertrag kündige. Die Unia kritisiert zudem, dass die Vertragsform selber gewählt werden könne, während die Vereinbarung gemäss ArG schriftlich sein muss.

6.2.3 Art. 354c OR

Der sbpv, die syna, transfair und Travail.suisse unterstützen die Einführung des Rechts auf Nichterreichbarkeit.

Der sbpv fordert, dass sich dieses Recht nicht auf Ferien und freie Tage beschränkt. Dieses Recht müsse für vertraglich genau definierte Perioden gelten. Die Unia und der SGB kritisieren ferner, die Formulierung sei zu einschränkend und ungenügend. Die Bestimmung müsse auch die Zeit ausserhalb der Arbeitszeit oder weitere für die Erreichbarkeit vereinbarte Zeiten umfassen.

Der VPOD verlangt, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit ganz allgemein für alle Arbeitsverträge geregelt wird.

Der sbpv, der VPOD und der SGB fordern, dass die Arbeitgeber durch technische Massnahmen dafür sorgen müssen, dass dieses Recht respektiert wird. Dies könne in den einschlägigen ArG-Verordnungen konkretisiert werden.

Die Unia kritisiert die mangelhafte Abstimmung mit dem ArG und fragt sich, warum das in Artikel 28b E-ArG vorgesehene Recht auf Nichterreichbarkeit im Rahmen des OR nicht gelten würde.