Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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TI: Eine pauschale Möglichkeit für das Homeoffice zu gewähren sei nicht gerechtfertigt, es sei denn, die Tätigkeit falle bereits unter die Ausnahmen der ArGV 2. Zudem würde dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen führen, die dieselbe Tätigkeit zu Hause oder am Arbeitsplatz ausüben.

NE: Es solle geprüft werden, ob eine Bestimmung zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit eingeführt werden müsse. Die Kommission möchte Arbeitnehmende und Arbeitgebern einen grösseren Spielraum bieten, indem sie den Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht werde, verlängere, ohne die maximale Wochen- oder Tagesarbeitszeit zu erhöhen.

Die Regelung betreffend Ausgleich über einen Zeitraum von vier Wochen sei weder für Arbeitnehmende noch für Arbeitgeber oder Vollzugsbehörden praktikabel (VSAA und IVA, BE, BS, FR, GR, NW, TG, UR, VS, ZH). Diese Stossrichtung vertritt auch SG.

Travail.suisse, SGB, Unia, syna, Sonntagsallianz, SEA, Public Health Schweiz, transfair, SEV und sbpv lehnen die Reduktion der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden ab. Es gäbe keinen Grund für eine Ausdehnung der Arbeitszeiten und eine Verkürzung der Ruhezeiten, so VPOD.

VSAA und IVA, FR, NW und TG: Der Gesetzesvorschlag verlange kein tatsächliches Arbeiten von zu Hause, weshalb die Argumentation, die eine Reduktion der Ruhezeit bei Telearbeit rechtfertige, nicht allgemeingültig sei. Diese Stossrichtung wird auch von BE und BS vertreten.

4.7 Art. 28e ArG Sonntagsarbeit

GLP, SAV, Arbeitgeber Banken sind mit der Einführung der bewilligungsbefreiten Sonntagsarbeit einverstanden. FER ist einverstanden mit dem Vorschlag, dass die Anzahl der Sonntage „pro Kalenderjahr“ (und nicht „pro Jahr“) gezählt werden, wie es in anderen Artikeln des ArG der Fall sei.

VSAA und IVA, AG, BE, BL, BS, FR, FR, GL, NW, TG, ZG, swissstaffing: Die Bestimmung zur Sonntagsarbeit solle ergänzt werden, dass Arbeitnehmende “aus eigenem Antrieb” und nicht auf Aufforderung des Arbeitgebers Sonntagsarbeit leisten dürften.

SAV, Arbeitgeber Zürich VZH und Swico sind teilweise einverstanden, die neue Regelung stelle einen Paradigmenwechsel dar. Es könne aber nicht angehen, dass für die Arbeitszeitverschiebung von einem Wochentag auf den Sonntag Ersatzruhezeit erfolgen müsse. SAV stellt folgende Änderungsanträge:

«Für Sonntagsarbeit von jeweils höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr

ist keine Bewilligung erforderlich und kein Lohnzuschlag für vorübergehende Sonntagsarbeit geschuldet. Eine Ersatzruhezeit für die geleistete Sonntagsarbeit erfolgt nicht.»

Da in Artikel 28a der Buchstabe b zur Streichung beantragt werde, sei eventualiter Artikel 28e wie folgt zu ergänzen:

«Im Falle von Telearbeit auf Wunsch des Arbeitnehmenden ist für Sonntagsarbeit von jeweils

höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr keine Bewilligung erforderlich und kein Lohnzuschlag für vorübergehende Sonntagsarbeit geschuldet. Eine Ersatzruhezeit für die geleistete Sonntagsarbeit erfolgt nicht.»

JU und ZH: Artikel 28e stehe im Widerspruch zu Artikel 19 Absatz 3 ArG und Artikel 32a Absatz 3 ArGV 1, die vorschreiben, dass Angestellte, die an weniger als sechs Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden, Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50% haben. Es müsse klar definiert werden, unter welchen Bedingungen die Beschäftigten Anspruch auf diesen Lohnzuschlag haben oder nicht, um Missbräuche zu vermeiden.

Gemäss AIHK solle klargestellt werden, dass es sich um Sonntagsarbeit handeln müsse, die im Homeoffice geleistet wird. Es sollte aber an bis zu 26 Sonntagen pro Jahr keine Bewilligung für Sonntagsarbeit erforderlich sein. Artikel 28a ff. sollen nur für Arbeitnehmende gelten, die ihre Arbeit ganz oder teilweise im Homeoffice verrichten können. Wenn dies umgesetzt würde, so könnte das Sonntagsarbeitsverbot weitergehend gelockert werden, als es in Artikel 28e ArG vorgesehen sei.

Partei Parat hält fest, dass im Sinne der Flexibilisierung auf die Beschränkung der Sonntagsarbeit ganz verzichtet werden solle und stattdessen mindestens ein völlig arbeitsfreier Tag pro Woche vorgeschrieben werden soll.