Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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Arbeitgeber Banken kritisiert diese Bestimmung und weist darauf hin, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen eine Kontaktaufnahme dringend notwendig sein kann. Entscheidend sei, dass der Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden gewahrt bleibe (Art. 328 OR).
6.3.4 Art. 354d OR
Swissstaffing lehnt diese Änderung ab. Die sich aus den geltenden Bestimmungen ergebende Praxis sei ausreichend. Auch hier würde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsformen geschaffen.
Arbeitgeber Zürich VZH kritisiert diese Bestimmung, da sie die Abgrenzung zwischen bezahlter Arbeitszeit und Freizeit erschwere sowie schwierige Fragen mit Bezug auf den im ArG definierten Begriff der Arbeitszeit aufwerfe.
6.3.5 Art. 354e OR
Swissstaffing lehnt diese Änderung ab. Die aktuelle Praxis sei ausreichend. Eine gesetzliche Präzisierung sei überflüssig.
6.4 Weitere Adressaten: allgemeine Bemerkungen
Bernmobil, die plattform, eine Minderheit der Mitglieder des KMU-Forums, Genève Aéroport, der Kaufmännische Verband Schweiz, Public Health Schweiz und SwissAccounting sprechen sich für die Variante mit den OR-Änderungen aus. Diese Änderungen würden in wichtigen Fragen Rechtssicherheit und Klarheit schaffen und die Akzeptanz der Telearbeit fördern.
Die AIHK, der IVA, Handel Schweiz, eine Mehrheit der Mitglieder des KMU-Forums, die SAB, swico, WalderWyss und die ZHK lehnen die Variante ab. Sie sei nicht nützlich, die allgemeinen Bestimmungen würden die Lösung vieler Probleme im Zusammenhang mit der Telearbeit bereits erlauben. Die Revision sei auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu beschränken, was das ArG betreffe. Die Bestimmungen im OR würden nicht dem Auftrag der Initiative entsprechen.
Sonntagsallianz, die SGARM und die Universität Genf lehnen den Entwurf vollumfänglich ab.
Die IVA und WalderWyss sind mit der Schaffung eines speziellen Arbeitsvertrags nicht einverstanden und würden eine Integration der Bestimmungen in die Artikel 319 ff. OR vorziehen.
6.4.1 Art. 354a OR
Public Health Schweiz schlägt eine Umformulierung vor, um zu betonen, dass Telearbeit die Arbeitnehmenden nicht dazu verpflichten, sondern es ihnen ermöglichen soll, ihre Arbeit ausserhalb des Betriebs auszuführen.
Die AIHK kritisiert diese Bestimmung, da sie den Anschluss an die Definitionsnorm von Artikel 319 Absatz 1 OR vermissen lasse. In der Definition fehle die Telearbeit und die Pflicht zur Leistung von Telearbeit sollte nicht auf die Arbeitnehmenden entfallen, sondern die Arbeitgeber sollten sich im Gegenteil verpflichten, diese Arbeitsform zu ermöglichen.
6.4.2 Art. 354b OR
Public Health Schweiz betont, dass es wichtig sei, dass Telearbeit durch die Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags eingeführt und mit Frist von einem Monat wieder in einen Arbeitsvertrag ohne Telearbeitsleistung umgewandelt werden könne. Der IVA hingegen kritisiert diese Möglichkeiten sowie die Einführung einer Frist, die von den allgemeinen Vorgaben für Kündigungsfristen abweicht.
Bernmobil lehnt diese Änderung ab. Für die Vereinbarung über Telearbeit genüge eine allgemeine Regelung, zusätzliche Bestimmungen seien nicht nötig.