Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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EVP, Travail.suisse, syna, Public Health Schweiz und transfair begrüssen diese Bestimmung und erachten es als wichtig, dass diese Massnahmen durch den Bundesrat weiter konkretisiert und ausformuliert werden. Die kantonalen Arbeitsinspektorate sollen zudem bei ihren Kontrollen prüfen, ob die Vereinbarung gesetzeskonform sei und die Fürsorgepflicht im Betrieb durch zusätzliche Massnahmen umgesetzt werde, so auch AR.

Für VSAA und IVA, BS, FR, NW, TG und VS bleibe unklar, welche Rahmenbedingungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes die Vereinbarung umfassen muss. Vor allem auch die Frage der Zeiterfassung werfe in diesem Zusammenhang Probleme auf (insbesondere mit Art. 73a ArGV 1), so auch BE. GL stellt den Antrag, dass Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, die Arbeitszeiten der betroffenen Mitarbeitenden detailliert zu erfassen bzw. zu dokumentieren. Dies insbesondere mit Fokus auf Artikel 73a und 73b ArGV 1.

NE weist darauf hin, dass es im Hinblick auf die Datensicherheit und den Schutz der Privatsphäre von entscheidender Bedeutung sei, die Kontrollregeln und -verfahren zu klären, die am Wohnsitz der Arbeitnehmenden gelten, und zwar sowohl für den Arbeitgeber als auch für die kantonalen Vollzugsbehörden. In der Vereinbarung über die Telearbeit müssen diese Regeln klar definiert werden, wie z.B. die (Un-)Erreichbarkeit und die Dauer der Ruhezeiten.

SwissAccounting ist mit dieser Regelung einverstanden, neben den Regelungen der persönlichen Rahmenbedingungen solle aber auch der Verweis auf das durch den Arbeitgeber festzulegende Reglement für Telearbeit Bestandteil der Vereinbarung sein. Absatz 2 sollte hinsichtlich dieses Reglements angepasst werden. Das in Absatz 3 geregelte Kündigungsrecht sollte nur für den Arbeitgeber gelten, wobei anstatt von «Kündigung» von «Auflösung» oder «Beendigung» gesprochen werden sollte.

Gemäss SP und SGB würde die Möglichkeit von Telearbeitsverträgen dazu führen, dass Arbeitnehmende die Kündigung einreichen müssten, wenn sie es vorziehen würden nur in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu arbeiten (Aushebelung des Prinzips der Freiwilligkeit).

Gemäss Bernmobil soll eine allgemeine Regelung zulässig sein und genügen, sofern diese Bestandteil des Arbeitsvertrages sei und den Inhaltsanforderungen einer individuellen Vereinbarung entsprechen würde. Kaufmännischer Verband Schweiz ist einverstanden, beantragt zusätzlich einen Absatz 4, der festlege, dass Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden jederzeit eine spezifische Vereinbarung zur Telearbeit treffen können.

WalderWyss ist gegen Kontrahierungszwang und Kündigungsfrist. Eventualiter sei eine deutlich kürzere Kündigungsfrist (7 Tage) vorzusehen, um fehlbare Arbeitnehmende sofort aus dem Homeoffice zurückzurufen.

VD, SAV, Arbeitgeber Zürich VZH, FER und swissstaffing sind gegen eine Bestimmung über die Vereinbarung über Telearbeit. Arbeitgeber Banken, Handel Schweiz und Swico beantragen die Streichung.

4.11 Art. 28h ArG (Minderheitsantrag: neu) Arbeitsgeräte und Auslagen

EVP, Travail.suisse, SGB, syna, Public Health Schweiz und transfair unterstützen den Minderheitsantrag. Auch sbpv ist einverstanden (sofern überhaupt etwas geregelt werden müsse).

Swiss TPH und SSPH halten fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmenden in Telearbeit einen ergonomischen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müsse.

Genève Aéroport: Die Pflicht des Arbeitgebers, Material und Instrumenten zur Verfügung zu stellen, solle nur dann bestehen, wenn die Arbeitnehmende keinen Arbeitsplatz in den Lokalitäten des Arbeitgebers haben.

VPOD bringt vor, dass das unternehmerische Risiko nicht auf die Arbeitnehmenden übertragen werden soll, weshalb die Kostenübernahme für Geräte und Material nicht einfach mittels einer Abrede auf die Arbeitnehmenden übertragen werden soll.