Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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4 Änderung des Arbeitsgesetzes - Bemerkungen nach Artikeln

4.1 Titel

Gemäss BS sowie IVA/VSAA sei der Titel des Kapitels IIIa «Arbeits- und Ruhezeit bei Telearbeit» irreführend, weil die Arbeitsleistung nicht zwingend zu Hause erbracht werde. NW, TG, FR schliessen sich explizit dieser Stellungnahme an.

Arbeitgeber Zürich VHZ regt an, den Titel mit «auf Wunsch der Arbeitnehmenden» zu ergänzen, sollten die Ausnahmen auf die Telearbeit beschränkt und in einem eigenständigen Titel formuliert werden.

4.2 Minderheitsantrag: Nichteintreten

AI, GLP, sgv lehnen den Antrag ab.

4.3 Art. 28a ArG Geltungsbereich

Unbestritten ist die Regelung, dass Jugendliche auszuschliessen seien.

BL, AG, GLP, EVP sind ausdrücklich einverstanden.

VSAA und IVA, BE, BS, FR, GE, GL, GR, NW, SG, TG, VD, VS, ZH: Der Geltungsbereich werde nicht genügend konkretisiert. Die Kriterien «grosse Autonomie» und «Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen» würden beim Vollzug voraussichtlich Anlass zu grossen Diskussionen geben, obwohl diese jenen von Artikel 73a Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe a Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Treuhandtätigkeit und der Steuerberatung) entsprechen. Swiss TPH und SSPH regen an, die Zielgruppe zu präzisieren. Zudem sei es wichtig zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Benachteiligung einkommensschwacher Arbeitnehmenden sowie von solchen in ungesicherten Arbeitsverhältnissen komme.

Gemäss FER sei die Einschränkung des Anwendungsbereichs insofern relevant, als sie zum Zweck des Gesetzes, nämlich dem Gesundheitsschutz, beitrage. Denn die Autonomie der Arbeitnehmer sei ein Faktor, der den Stress verringere und somit die Gesundheit der Arbeitnehmer schone.

VSAA und IVA, BE, BS, FR, GL, NW, TG: Im erläuternden Bericht werde darauf verwiesen, dass darunter «tendenziell das höhere Kader» sowie «Arbeitnehmende mit einem besonderen Pflichtenheft wie etwa Projektleitende» fallen. Es bleibe unklar, was unter «höheres Kader» zu verstehen sei und auch «besonderes Pflichtenheft» sei nicht präzise genug. Die Verwendung von «tendenziell» und «wie etwa» führe zu einer weiteren Verwässerung der ohnehin bereits vagen Definitionen (BE, BS).

VSAA und IVA, FR, NW, TG: In Bezug auf die Arbeitszeiten werde vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmenden diese «mehrheitlich selber festlegen» können. In diesem Kontext werde im erläuternden Bericht auf die Arbeitnehmenden verwiesen, die ihre Arbeitszeiten vereinfacht erfassen können und in Klammern werde die Bestimmung von Artikel 73a ArGV 1 genannt. Allerdings regle Artikel 73a ArGV 1 den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung. In der Konsequenz bleibe unklar, auf welche Bestimmung der erläuternde Bericht verweisen möchte. Es sei keine ausreichend klare Definition erarbeitet und folglich keine einheitliche Umsetzung in den Kantonen gewährleistet.

GL und SG weisen auf den im Bericht fälschlicherweise genannten Verweis auf Artikel 73a ArGV 1 hin. Der korrekte Artikel 73b ArGV 1 sehe vor, dass bei dieser Personengruppe wie erwähnt, einzig die geleistete Arbeitszeit, nicht jedoch der Beginn und das Ende, dokumentiert werden. Auch AIHK weist darauf hin, dass bei der Zielsetzung der parlamentarischen Initiative nahe liegen würde, sich bei den Bestimmungen des Geltungsbereichs an Artikel 73b ArGV 1 zu orientieren.

Gemäss TI gehe der Anwendungskreis dieses Artikels weiter als derjenige von Artikel 73b ArGV 1. Er schliesse auch jene mit ein, die über ein gewisses Mass an Zeitautonomie verfügen. Diese Ausweitung sei nicht gerechtfertigt und führe zu einem Widerspruch. Der Kreis der Arbeitnehmenden, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelungen und insbesondere einer allgemeinen Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot käme, wäre nämlich grösser als derjenige, für den die Möglichkeit einer vereinfachten Erfassung der Arbeitszeiten bestehe.

Laut GE könnten die Kriterien aus der Wegleitung des SECO zu Artikel 73a ArGV 1 übernommen werden, mit denen festgestellt werden könne, ob eine angestellte Person über eine grosse Autonomie