Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Gemäss FDP.Die Liberalen sei die Regelung zu restriktiv. WalderWyss schlägt vor, die Zahl der bewilligungsfreien Sonntage zu erhöhen oder eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze bei Homeoffice-Arbeit an Sonntagen vorzusehen, widrigenfalls bereits eine 15-minütige Überprüfung der E-Mails einen der neun Sonntage aufbrauche. KMU-Forum sieht keinen Sinn in den vorgesehenen Restriktionen und beantragt deren Streichung. Als Eventualantrag fordert KMU-Forum, dass Arbeitnehmende an 18 Sonntagen pro Jahr bis zu acht Stunden bewilligungsfrei Telearbeit leisten können.

BE, BS, OW, VS und ZH: Mit der geplanten Bestimmung würde dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit von der Bewilligungspflicht befreit. Tätigkeiten, deren Erledigung am Sonntag im Büro mangels eines dringenden Bedürfnisses oder einer Unentbehrlichkeit nicht bewilligt werden können, könnten bewilligungsfrei in Telearbeit erledigt werden. Dies würde dem Sinn des Arbeitsgesetzes widersprechen. ZH: Es sei zu beachten, dass Sonntagsarbeit von über fünf Stunden in der Regel nicht bewilligungsfähig sei, da in der Regel eine andere Planung möglich sei (Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1). ZG schlägt vor, es solle präzisiert werden, welche Arbeiten am Sonntag in Telearbeit verrichtet werden können, um zu verhindern, dass die Bewilligungspflicht für nicht bewilligungsfähige Tätigkeiten umgangen werden könne.

OW: Die vorgeschlagene Bestimmung könne zudem dazu führen, dass der Stress am Arbeitsplatz weiter zunehmen werde, da Arbeitgeber auf Arbeitnehmende (latenten) Druck ausüben könnten, am Sonntag Telearbeit zu verrichten. UR beurteilt die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit eher kritisch, da die klare Trennung von Arbeits- und Freizeit verschwimme. Zwar bleibe es den Arbeitnehmenden selbst überlassen, ob sie an Sonntagen arbeiten möchten, doch könne hier ein indirekter Druck entstehen.

Gemäss Kaufmännischer Verband Schweiz solle Sonntagsarbeit, wenn überhaupt, nur unter strengen Voraussetzungen und klar geregelt ermöglicht werden und entsprechende Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz müssten gesichert sein. Die gleiche Stossrichtung vertritt SwissAccounting.

SGB, Unia, Sonntagsallianz, Freikirchen.ch und SEA: Arbeitsfreie Sonntage dienen dem Sozialleben und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. VOPD merkt an, dass es aus Profitstreben keinen Anlass für eine Ausdehnung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit ohne dringliche Gründe gäbe.

BL, GE, JU, OW, SO, TI und VS sind gegen eine generelle Gewährung von Sonntagsarbeit für Homeoffice. Ein Argument sei der Widerspruch mit dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Gesundheitsschutzes. EVP, Travail.suisse, sgv, Unia, syna, Sonntagsallianz, SEA, SGB, SP, Public Health

Schweiz, transfair und SEV lehnen diese Bestimmung ab.

4.8 Art. 28e ArG Sonntagsarbeit: Minderheitsantrag: streichen

EVP unterstützt den Antrag der Minderheit, den Artikel 28e ersatzlos zu streichen. Werde dieser Minderheit nicht gefolgt, lehne die EVP in der Gesamtabrechnung die Änderungen des Arbeitsgesetzes ab.

AG und AI lehnen den Minderheitsantrag ab.

4.9 Art. 28f ArG Nachtarbeit

VSAA und IVA, BE, BL, BS, FR, GR, NW, TG, EVP, Travail.suisse, Kaufmännischer Verband Schweiz, SwissAccounting, Public Health Schweiz, transfair, FER und syna heissen den Artikel gut.

Partei Parat stimmt dem Verbot von Nachtarbeit grundsätzlich zu, regt aber an, die zeitliche Definition abweichend von Präsenzarbeitsverträgen zu definieren und dem Tagesrhythmus von als «Eulen» bezeichneten Menschen Rechnung zu tragen. Die verbotene Nachtarbeit im Homeoffice sollte auf 2:00 bis 6:00 Uhr reduziert werden.

ZH, sgv, SAV, Arbeitgeber Zürich VZH, AIHK, Swico und swissstaffing beantragen die Streichung, da dieser Grundsatz im ArG bereits gelte. Auch FDP.Die Liberalen und Arbeitgeber Banken beantragen, die Regelung betreffend Nachtarbeit ersatzlos zu streichen.

4.10 Art. 28g ArG Vereinbarung über Telearbeit

Freikirchen.ch ist mit der Regelung zur Vereinbarung über Telearbeit einverstanden.