Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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4.4 Art. 28b ArG Recht auf Nichterreichbarkeit
SH, UR, GLP, EVP, SAB, Travail.suisse, syna, Kaufmännischer Verband Schweiz, SwissAccounting, Freikirchen.ch und VPOD sind ausdrücklich mit dem Vorschlag einverstanden. Auch Swiss TPH und SSPH begrüssen die Nichterreichbarkeit während der Ruhezeiten, die Formulierung würde aber die Realität zu wenig wiedergeben. Syna und transfair fordern, dass die Zeiten der Erreichbarkeit schriftlich festzuhalten seien.
GE befürwortet das Recht auf Nichterreichbarkeit, aber es müsse genauer definiert werden, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Partei Parat befürwortet das Recht auf Nichterreichbarkeit, fordert aber, dass es auf mindestens 14 Stunden pro Tag ausgedehnt werden soll. Ihrer Ansicht nach fehlt eine Regelung für Personen, die keine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Telearbeit haben. Diese sollten auch ein explizites Recht auf Nichterreichbarkeit haben.
Gemäss IVA und VSAA, BE, FR, NW und TG habe der Bundesrat mehrfach festgehalten, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit während der Ruhezeit bereits bestehe. Folglich gelten bereits heute ausreichende und klare gesetzliche Schranken für die ständige Erreichbarkeit. Arbeitnehmende haben das Recht, nicht erreichbar zu sein, mit Ausnahme des Pikettdienstes. Ähnlich Unia und WalderWyss.
Gemäss IVA und VSAA, BE, BS, FR, NW, TG, VD und VS müsse das Recht auf Nichterreichbarkeit - sofern es ins Gesetz aufgenommen werde - auf alle Ruhezeiten und Pausen, die den Arbeitnehmenden zustehen, ergänzt werden und demnach in das Kapitel III des Gesetzes übernommen werden, das alle Arbeitnehmende betreffe.
BE: Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung in Kapitel Illa. beibehalten werde, sei zu berücksichtigen, dass sich in den vorliegend einzig relevanten Bürotätigkeiten die Fünftagewoche mit Montag bis Freitag als Arbeitstage etabliert habe. Eine Bestimmung im ArG, die lediglich ein Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen festschreibe, impliziere eine Erreichbarkeit an Samstagen.
Das Recht auf Nichterreichbarkeit sei gemäss FDP.Die Liberalen nicht Teil des Forderungskatalogs gewesen. Bei Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten selbst festlegen und im Homeoffice seien, wisse der Arbeitgeber unter Umständen nicht, wann diese ihre Ruhezeit beziehen würden. Letztere Feststellung wird auch von AIHK geteilt, weshalb die Einräumung eines Rechts auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit nicht sachgerecht sei. Zudem sei das Recht auf Nichterreichbarkeit nicht systemgerecht, weil das ArG in erster Linie Pflichten der Arbeitgeber gegenüber dem Staat statieren würde (hinzu kämen einzelne Pflichten der Arbeitnehmenden gegenüber dem Staat). Systemkonform müsste sich daher das Recht auf Nichterreichbarkeit gegen den Staat richten, was aber unsinnig wäre.
Arbeitgeber Zürich VHZ beantragt die Streichung dieses Artikels, weil das Recht auf Unerreichbarkeit eine Selbstverständlichkeit sei. Eine eigens für Telearbeit statuierte Regelung zur Unerreichbarkeit würde die Frage aufwerfen, ob dieses Recht dann in anderen Bereichen nicht gelten würde. Auch KMU Forum, Swico, swissstaffing und FER beantragen die Streichung.
BL, GR, sgv, SAV und Arbeitgeber Banken beantragen die Streichung. Gemäss GR würden heute bereits genügende und klare gesetzliche Schranken für die ständige Erreichbarkeit existieren. Es sei praktisch unmöglich, dies zu kontrollieren.
Gemäss BE gelte das Recht auf Nichterreichbarkeit ausschliesslich für diese in Artikel 28a aufgeführte Gruppe und nicht für die übrigen Arbeitnehmenden. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre nicht vertretbar.
Gemäss SP sei die Definition der Nichterreichbarkeit inkohärent und ungenügend. Eine solche Definition solle unter Einbeziehung der Sozialpartner erarbeitet werden.
SGB, VPOD und sbpv begrüssen eine korrekt formulierte, materielle Regelung zur «Nichterreichbarkeit». Die vorgeschlagene Formulierung und Umsetzung in ihrer jetzigen Form hingegen sei widersprüchlich und mangelhaft. Es müsse eine umgekehrte Regelung, nach der der Arbeitgeber durch technische oder andere Massnahmen dafür sorgen müsse und dafür verantwortlich sei, dass das Recht respektiert werde, wäre tatsächlich effektiv und entsprechend wünschenswert. SGB schlägt vor, ein solches «Recht auf Unerreichbarkeit» in den einschlägigen ArG-Verordnungen zu präzisieren 11/26