Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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Suva und Schweizerischer Gemeindeverband haben explizit auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
Das Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen ist in Punkt 7 ersichtlich.
3 Änderung des Arbeitsgesetzes
3.1 Allgemeine Bemerkungen der Kantone, des VSAA und des IVA
VSAA und IVA begrüssen das Begehren, die Rahmenbedingungen für Telearbeit dynamischer zu gestalten. Doch enthalte der Entwurf eine Reihe von Unklarheiten, werfe viele rechtliche Fragen auf und umfasse offene Auslegungsfragen im Kontext des Vollzugs. Die Einhaltung der Vorgaben sei bereits heute anspruchsvoll und aufwändig. Deshalb solle die vorhandene Komplexität in der Befolgung durch die Unternehmen und im Vollzug der Behörden nicht noch weiter erhöht werden. Es müsse eine ausreichende Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben der Arbeitnehmenden gewährleistet werden und dürfe zu keinen unerwünschten Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden kommen. VSAA und IVA beantragen bei der weiteren Ausarbeitung einer sinnvollen, praktikablen und finanziell tragbaren Lösung eine enge Kooperation mit den kantonalen Behörden. Im erläuternden Bericht werde wiederholt erwähnt, dass Arbeitnehmenden, die im Rahmen der Telearbeit von zu Hause aus arbeiten, ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten können. In keiner der Bestimmungen des Entwurfs finde sich jedoch die Vorgabe, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht werden müsse.
AG, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, SG, TG, UR, VD und ZH begrüssen die Vorlage im Grundsatz, befürchten jedoch ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten, das nicht vernachlässigt werden dürfe und bringen Vorbehalte an.
BE, OW und VS unterstützen die Vorlage nicht, begrüssen aber die Zielsetzung der Vorlage. Es müsse jedoch eine klare Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben gewährleistet sein. Der Schutz der Arbeitnehmenden dürfe nicht geschwächt werden.
GL stellt sich die Frage, ob es notwendig sei, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu sein. Das Risiko, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu gefährden, sei die Schattenseite der Vorlage.
LU spricht sich für eine allgemeine Umsetzung der Flexibilisierung der Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten aus. Diese sollen jedoch nicht nur auf Telearbeit und eine eingeschränkte Gruppe von Arbeitnehmenden anwendbar sein.
Gemäss BE, BS, GL, GR, VD und VS gebe es etliche Unklarheiten, die geklärt werden müssen.
Für ZG sind die vorgesehenen Änderungen im Arbeitsgesetz bereits gelebte Realität.
Zur Frage der Variante
ZG und GE sind für Anpassungen im Arbeitsgesetz und Obligationenrecht.
BE, GR, NW, OW, SG, SZ und UR sind gegen die vorgesehenen Änderungen im Obligationenrecht.
Schwierigkeiten im Vollzug
GL, SH und ZG sehen eine Erhöhung der Inspektionskosten voraus. Die Kantone seien frühzeitig bei der Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen oder der Richtlinien beizuziehen. Es seien alle Beteiligten (SECO, Kantone, Arbeitgeber) miteinzubeziehen. Die Arbeitsinspektionen müssen gezielt in den neuen Technologien geschult werden (GL, OW).
Um eine wirksame Durchsetzung der neuen Bestimmungen zu ermöglichen, müsse eine Kombination aus staatlicher Unterstützung, Beteiligung der Arbeitgeber und dem Einsatz moderner Technologien angestrebt werden (GL, SH).
Da keine Kontrollen vor Ort möglich seien, sollen digitale Überwachungsinstrumente entwickelt werden, oder aber es sollen derartige Kontrollen an Telearbeitsplätzen ermöglicht werden (GL). AI, SH und SZ sind gegen Kontrollen, namentlich vor Ort. NE et VD: Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen sei von Natur aus schwierig. Es sei daher zu befürchten, dass die Einführung neuer Vorschriften diese Kontrolle in der Praxis noch komplizierter machen werde.