Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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Der IVA kritisiert, dass der Inhalt des Vertrags im Gesetz vorgegeben sei, da dies zu Inkohärenz im Arbeitsvertragsrecht führe.
WalderWyss weist im Zusammenhang mit den Erreichbarkeitszeiten darauf hin, dass die Regeln zur Mehrarbeit ausserhalb dieser festgelegten Zeiten dennoch gelten müssten, ohne dass in dieser Zeit ein Recht auf Nichterreichbarkeit besteht. Es sollte hier daher von «Blockzeiten» gesprochen werden.
Die AIHK kritisiert diese Bestimmung, da sie nicht alle Punkte regle, die im Zusammenhang mit der Telearbeit geregelt werden müssten. Die AIHK und WalderWyss bemängeln die Möglichkeit, dass der Telearbeitsvertrag mit einer Frist von einem Monat einseitig wieder in einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag umgewandelt werden kann, da dies den Arbeitgeber verpflichte, in seinen Räumlichkeiten einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Für einen Arbeitgeber in den USA, der einen Mitarbeiter in der Schweiz beschäftige, sei dies beispielsweise nicht möglich. Umgekehrt weist WalderWyss auch darauf hin, dass durch den Missbrauch dieses Umwandlungsrechts durch den Arbeitgeber Arbeitnehmende dazu verpflichtet werden könnten, vor Ort in Büroräumlichkeiten zu arbeiten, die unter Umständen weit von ihrem Wohnort entfernt sind (z. B. Genfer Unternehmen, das eine im Thurgau wohnhafte Person beschäftigt). WalderWyss schlägt daher vor, dass die Änderung gemeinsam zu vereinbaren sei und im Einklang mit den für eine Änderungskündigung geltenden Regeln innerhalb der üblichen Kündigungsfristen erfolgen sollte.
6.4.3 Art. 354c OR
Die plattform, der Kaufmännische Verband Schweiz und Public Health Schweiz unterstützen die Einführung dieser Bestimmung.
Die plattform und der Kaufmännische Verband Schweiz schlagen vor, den Gesundheitsschutz in diese Bestimmung aufzunehmen.
Der IVA kritisiert diese Bestimmung, da das Recht auf Nichterreichbarkeit kein spezifisches Merkmal der Telearbeit darstelle, sondern alle Arbeitnehmenden betreffe.
WalderWyss weist darauf hin, dass der Zusammenhang mit dem allgemeinen Recht auf Nichterreichbarkeit nach Artikel 328 OR nicht klar sei.
6.4.4 Art. 354d OR
Public Health Schweiz begrüsst die Regelung zum Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit, verlangt allerdings, dass eine minimale Höhe im Gesetz festgelegt wird.
Der IVA kritisiert diese Bestimmung, da sie alle Arbeitsverhältnisse betreffe.
WalderWyss weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Regeln sich von denjenigen in der ArGV 1 zum Pikettdienst unterscheiden und dass sich aktuell jede Entlöhnung für Bereitschaftszeit per Vertrag oder GAV ausschliessen lasse. Diese Bestimmung sei daher nicht notwendig und regle einen Punkt, der für die anderen Arbeitsverhältnisse nicht geregelt sei. Diese Regelung müsse wenn schon in die allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Zudem sei klarzustellen, dass die Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit gelte und dass eine Abgeltung auch im Monatslohn zulässig sei.
6.4.5 Art. 354e OR
Der IVA und Public Health Schweiz unterstützen die vorgeschlagene Regelung.
WalderWyss übt Kritik an Absatz 1 und gibt an, die allgemeine Regelung von Artikel 327 OR zu bevorzugen. Ausserdem sei das Schriftformerfordernis für eine Abweichung nicht angezeigt. Absatz 2 sei nicht nötig und solle wenn schon in die allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen aufgenommen werden.