Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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5.5 Art. 354d OR

GE schlägt eine Präzisierung dieser Bestimmung vor, um Missbräuche durch den Arbeitgeber zu vermeiden; das Recht auf Nichterreichbarkeit müsse vollumfänglich gewährleistet sein. ZH spricht sich ebenfalls für eine Präzisierung dieser Bestimmung aus, indem die Vorgaben für die Erreichbarkeit ohne Arbeitsleistung in quantitativer und qualitativer Hinsicht eindeutiger formuliert werden. GE ist skeptisch hinsichtlich der parallelen Regelung des Pikettdienstes im Privat- und im öffentlichen Recht.

Laut BE und BS sollte diese Bestimmung für alle Arbeitsverträge gelten.

5.6 Art. 354e OR

BE, BS und SO unterstützen diese Änderung.

6 Bemerkungen weiterer Adressaten

6.1 Politische Parteien: allgemeine Bemerkungen

Die EVP, die GLP, Die Mitte und die SVP sprechen sich für die Variante mit Ergänzung des OR aus. Dies diene einer vollständigen Regelung für die Telearbeit sowie der Rechtssicherheit.

Die Grünen und die SP lehnen die Revision vollumfänglich ab und damit auch die Variante, die eine Regelung im OR vorsieht. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Telearbeit stellen, liessen sich mit dem geltenden Recht beantworten. Wird Arbeitnehmenden ein Telearbeitsvertrag angeboten, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als die Kündigung einzureichen, wenn sie diese Arbeitsform nicht wünschen. Die Vorlage fördere die Verwendung der Telearbeit als Druckmittel gegen Arbeitnehmende.

Die FDP.Die Liberalen lehnt die Variante mit der Änderung des OR ab. Dies sei mit der parlamentarischen Initiative nicht vorgesehen gewesen und sei auch nicht nötig.

6.1.1 Art. 354a OR

Die EVP begrüsst die Einfügung der Begriffsbestimmung. Sie weist jedoch darauf hin, dass im OR der Begriff «Telearbeitsvertrag» und im ArG «Vereinbarung» verwendet wird und dass die Formulierung nahelege, dass die Arbeitnehmenden zur Arbeit ausserhalb des Betriebs «verpflichtet» seien, obwohl dies eher eine Möglichkeit sein sollte.

6.1.2 Art. 354b OR

Laut der EVP ist es wichtig, dass – wie in Absatz 2 vorgesehen – ein bestehender Arbeitsvertrag in einen Telearbeitsvertrag und dieser mit einer Frist von einem Monat wieder in einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag umgewandelt werden könne.

6.1.3 Art. 354c OR

Die EVP begrüsst die Einführung eines Rechts auf Nichterreichbarkeit.

Die SP ist der Meinung, die Definition des Rechts auf Nichterreichbarkeit sei inkohärent und ungenügend. Unter Einbeziehung der Sozialpartner müsse eine einheitliche Definition erarbeitet werden, die zudem eine Pflicht vorsehe, technische Möglichkeiten zur Sicherstellung der Nichterreichbarkeit zur Verfügung zu stellen.

6.1.4 Art. 354d OR

Die EVP begrüsst die Regelung zum Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit.

6.1.5 Art. 354e OR

Die EVP unterstützt diese Bestimmung.