Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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Die Grünen: Der Erhöhung der Arbeitszeitspanne würden keine Massnahmen zur Stärkung der psychosozialen Gesundheit entgegenstehen. Die Vorlage stelle keine Optimierung der Work-Life-Balance dar, sondern es sei eine einseitige Flexibilisierung.

Die SP, Travail.suisse, SGB, Unia, syna, Public Health Schweiz, transfair, SEV und sbpv lehnen die Neuregelungen hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs und der Ruhezeiten vollumfänglich ab.

4.6 Art. 28d ArG Tägliche Ruhezeit

Arbeitgeber Banken und Swico stimmen Änderung zu.

FER ist einverstanden, da diese Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Intervalls von Tages- und Abendarbeit notwendig seien und einem echten Bedürfnis nach Flexibilität entsprechen, das von den Arbeitnehmenden im Falle von Telearbeit angestrebt werde

WalderWyss: Es sei zu regeln, ob die tägliche Ruhezeit am Stück zu beziehen sei oder flexibel über den Tag verteilt werden könne.

SAV und Arbeitgeber Zürich VZH sind einverstanden, da aber in Artikel 28a der Buchstabe b zur Streichung beantragt werde, werde folgender Ergänzungsantrag gestellt:

«Im Falle von Telearbeit auf Wunsch des Arbeitnehmenden muss die tägliche Ruhezeit...»

Um Missbrauch zu verhindern, könnte für die Flexibilisierung die Zustimmung der Mitarbeitenden als Voraussetzung verlangt werden. Swissstaffing fordert daher eine entsprechende Anpassung von Artikel 15a ArG. Gemäss SwissAccounting sollte die Möglichkeit zur Unterschreitung der Ruhezeit präzise definiert und streng geregelt werden.

FR, GR, LU, SH, VS, ZH, EVP und Kaufmännischer Verband Schweiz erachten die Festlegung der Dauer einer reinen Ruhezeit von neun Stunden als vertretbar. Gemäss Kaufmännischer Verband Schweiz sei im Arbeitsgesetz zudem die Möglichkeit gegeben, einmal pro Woche die Ruhezeit auf acht Stunden zu verkürzen. Diese Möglichkeit könne in Ausnahmefällen oder bei «dringenden Fällen» weiterhin angewandt werden.

JU erachtet die Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden als vernünftig, ist aber der Ansicht, dass Arbeitnehmenden zum Schutz ihrer Gesundheit ein Block von 9 Stunden ununterbrochener Ruhezeit gewährt werden müsse. BL, GE und GL sind einverstanden mit Absatz 1. Gemäss GE solle jedoch klargestellt werden, dass diese Bestimmung nicht mit der Ausweitung der Tages- und Abendarbeit auf 17 Stunden kumuliert werden könne. Dies, um zu verhindern, dass die tägliche Ruhezeit auf 7 Stunden reduziert werden könnte.

Die Reduktion der Ruhezeit auf 9 Stunden solle die Ausnahme bleiben (SO).

AIHK hält fest, dass im Gesetz klargestellt werden solle, dass die tägliche Ruhezeit an Tagen, an denen ganz oder teilweise Telearbeit geleistet werde, mindestens neun Stunden betragen müsse.

Kaufmännischer Verband Schweiz: Die Möglichkeit, Ruhezeiten für „dringende Tätigkeiten“ zu unterbrechen sei grundsätzlich problematisch. Es bestehe die Gefahr, dass die Erholung durch ständige Unterbrechungen gefährdet sei. Es sei in der Umsetzung wichtig, dass Ruhezeiten als solche anerkannt und entsprechend geschützt seien.

Es fehle in Absatz 2, was unter “dringende Tätigkeiten” zu verstehen sei, was zu Rechtsunsicherheit führe (VSAA und IVA, AG, BE, BS, FR, JU, NE, NW, OW, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, Kaufmännischer Verband Schweiz).

VSAA und IVA, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NW, OW, SG, SO, TG, UR, ZG, ZH und SGB sind gegen den Unterbruch der täglichen Ruhezeit. BE: die Möglichkeit eines Unterbruchs der Ruhezeit für dringende Arbeiten stehe im Widerspruch zum Recht auf Nichterreichbarkeit während ebendieser.

Die Grünen: Der Reduktion der Ruhezeit würden keine Massnahmen zur Stärkung der psychosozialen Gesundheit entgegenstehen. Die Vorlage stelle keine Optimierung der Work-Life-Balance dar, sondern es sei eine einseitige Flexibilisierung.