Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten
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und zu konkretisieren. Für eine sozialpartnerschaftliche Entwicklung einer solchen Revision unter der Ägide des SECO stehe der SGB zur Verfügung.
spbv anerkennt, dass die Vorlage grundsätzlich ein Recht auf Nichterreichbarkeit vorsehe. Es sei allerdings nicht einzusehen, dieses auf die «tägliche Ruhezeit sowie an Sonntagen» sowie auf «Freizeit, Ferien oder während eines Urlaubs» einzuschränken. Wenn schon, müsste im Gegenteil ein generelles Recht auf Nichterreichbarkeit während einzelarbeitsvertraglich genau definierten Perioden verankert werden. Zum Recht auf Nichterreichbarkeit gehöre auch die Pflicht des Arbeitgebers im Sinne seiner Fürsorgepflicht, dieses mit geeigneten technischen Mitteln sicherzustellen, zum Beispiel mittels Sperrung des Zugangs zu E-Mail und Intranet ausserhalb der jeweils genau definierten Perioden.
Gemäss TI sei das Recht auf Nichterreichbarkeit widersprüchlich geregelt, für den Arbeitgeber schwer zu kontrollieren und berge die Gefahr, dass Arbeitnehmende ungleich behandelt werden. Es werde den Arbeitnehmende statt dem Arbeitgeber die Entscheidung überlassen, während der Ruhezeiten zu arbeiten, obwohl es an diesem läge, für deren Gesundheit zu sorgen (Art. 6 ArG). Die Kontrolle durch die Behörden werde ebenfalls erschwert.
4.5 Art. 28c ArG Tages- und Abendarbeit
LU, SH, GLP, EVP, sgv, SAV, Arbeitgeber Banken, FER, Swico und swissstaffung sind mit dem Vorschlag einverstanden.
Kaufmännischer Verband Schweiz befürwortet eine Anpassung, weist jedoch darauf hin, dass die Grenzen zwischen Arbeits- und Ruhezeit klar definiert bleiben müssen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Diese Stossrichtung vertritt auch SwissAccounting.
Um Missbrauch zu verhindern, könnte für die Flexibilisierung die Zustimmung der Mitarbeitenden als Voraussetzung verlangt werden. swissstaffing fordert daher eine entsprechende Anpassung von Artikel 10 ArG.
SAV und Arbeitgeber Zürich VZH sind einverstanden, da aber in Artikel 28a der Buchstabe b zur Streichung beantragt werde, werde folgender Ergänzungsantrag gestellt:
«Im Falle von Telearbeit auf Wunsch des Arbeitnehmenden ist die Tages- und Abendarbeit
einschliesslich Pausen und Überzeit innerhalb von höchstens 17 aufeinander folgenden Stunden zu leisten.»
Gemäss sgv mache eine Eingrenzung auf 14 Stunden, in denen Arbeit erbracht werden könne, wenig Sinn, weil es den Arbeitnehmenden die Flexibilität nehmen würde, dann zu arbeiten, wenn sie besonders produktiv sind.
GE ist einverstanden, wenn das Recht auf Nichterreichbarkeit vollständig verwirklicht werde.
Das ArG regle nur die maximale wöchentliche Arbeitszeit. Eine gesetzliche Verankerung der Höchstdauer für die tägliche Arbeit verlangen: GL, GR, TI (14 Stunden), BL (12.5 Stunden), BE, TG (analog Art. 32b ArGV 2 13 Stunden), VSAA und IVA, BS, FR und NW (13 Stunden) sowie Kaufmännischer Verband Schweiz (15 Stunden).
VS: Ziel der Bestimmung sei nicht, die tägliche Arbeitszeit zu erhöhen, sondern die Arbeitszeit auf 17 statt 14 Stunden zu verteilen. NE und UR: Eine Erhöhung der Tages- und Abendarbeit auf 17 Stunden werfe die Frage nach der Dauer der täglichen Ruhezeit auf.
AG: Im Arbeitsalltag komme es regelmässig vor, dass Arbeiten im Homeoffice mit Arbeiten vor Ort am Arbeitsplatz, bei Dritten oder unterwegs innerhalb eines Arbeitstags kombiniert werden. Dabei kämen mit der vorgeschlagenen Regelung unterschiedliche Zeitrahmen zur Anwendung, was zu Unklarheiten führen könne und die Komplexität erhöhe. Es sei zu prüfen, wie eine einfache Anwendung des Zeitrahmens von 17 Stunden sichergestellt werden kann.
VSAA und IVA, BE, BS, FR, NW und TG: Die tägliche Höchstarbeitszeit von 12.50 Stunden oder eben 13 Stunden im maximalen Zeitraum von 14 Stunden sei bereits heute in der Lehre umstritten. Bei einer Erhöhung auf 17 Stunden würde sich die Situation weiter verschärfen. Längere effektive Arbeitszeiten seien aufgrund der Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht mit dem Schutzgedanken des Arbeitsgesetzes vereinbar.