Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 26 Seiten

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6.2.4 Art. 354d OR

Die syna, transfair und Travail.suisse begrüssen die Regelung zur Lohnvergütung für die Zeit, während der die Arbeitnehmenden erreichbar sein müssen. Allerdings sollte die minimale Höhe des Lohnes festgelegt werden.

Die Unia kritisiert, dass die Kriterien zur Festlegung der Entschädigung zu wenig präzise seien, und schlägt vor, die erwartete Reaktionszeit als Zusatzkriterium aufzunehmen.

6.2.5 Art. 354e OR

Die syna, transfair und Travail.suisse begrüssen die Regelung. Allerdings lehnt die syna die Möglichkeit des Verzichts der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach Absatz 1 ab. Dies stelle eine Verschlechterung gegenüber dem geltenden Recht dar.

Der sbpv, die SEV, der VPOD, die Unia und der SGB lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. Sie führe zu diversen Problemen und sorge für eine Überwälzung des Unternehmensrisikos auf die Arbeitnehmenden.

6.3 Arbeitgebervertreter und -organisationen: allgemeine Bemerkungen

Die FER, der SAV, der SGV und Arbeitgeber Zürich VZH lehnen die Variante ab, die eine Änderung des OR vorsieht. Die allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag seien für die Telearbeit geeignet. Die parlamentarische Initiative fordere eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit sei im ArG geregelt.

Arbeitgeber Banken und swissstaffing lehnen die Revision insgesamt ab, einschliesslich der Variante mit der Änderung des OR. Die vorgeschlagene Revision gehe über die Forderung der parlamentarischen Initiative hinaus, verkompliziere die Bestimmungen zur Telearbeit und schaffe für die Unternehmen einen Zusatzaufwand. Die Revision müsse sich auf die Forderungen der parlamentarischen Initiative beschränken und die Kategorien von Arbeitnehmenden berücksichtigen, die von den Bestimmungen zur Flexibilisierung ebenfalls betroffen seien. Was die Variante anbelangt, seien die geltenden Regeln ausreichend. Die vorgeschlagenen Änderungen seien kontraproduktiv und problematisch.

6.3.1 Art. 354a OR

Swissstaffing lehnt diese Änderung ab. Bei den Verträgen seien im aktuellen Rahmen bereits praktikable Lösungen gefunden worden, die ausreichend Flexibilität bieten. Die neue Regelung könnte mehr Probleme schaffen, als sie löst, und würde für die Arbeitgeber zu einem erheblichen Mehraufwand führen.

6.3.2 Art. 354b OR

Swissstaffing lehnt diese Änderung ab. Bei den Verträgen seien im aktuellen Rahmen bereits praktikable Lösungen gefunden worden, die ausreichend Flexibilität bieten. Die neue Regelung könnte mehr Probleme schaffen, als sie löst, und würde für die Arbeitgeber zu einem erheblichen Mehraufwand führen und zusätzliche Komplexität bringen.

Arbeitgeber Zürich VZH kritisiert die Einführung einer Kündigungsfrist, die ein Eingriff in die Vertragsfreiheit sei.

6.3.3 Art. 354c OR

Swissstaffing lehnt diese Änderung ab. Sie schaffe eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsformen, für die ein solches Recht auf Nichterreichbarkeit gelten könnte. Dies führe zu Rechtsunsicherheit, da angenommen werden könnte, dass dieses Recht e contrario für andere Vertragsformen nicht gelte.