Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten

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würden dem Patienten oder der Patientin in der Warteschlaufe empfehlen, sich auf eine Notfallstation zu begeben, falls die Wartezeiten zu lange werden. Der SBK ist der Auffassung, dass es in der Verantwortung der Kantone liege, sinnvolle niederschwellige Angebote wie Polykliniken oder Gesundheitszentren an strategischen Orten zu schaffen und die Bevölkerung auch angemessen darüber zu informieren. Statt der Vorlage seien gemäss SBK folgende Alternativen zu prüfen: Eine sorgfältige Analyse der Ursachen, weshalb Patienten und Patientinnen den Notfall häufig oder wegen einer Bagatelle aufsuchen sowie die Erarbeitung von Massnahmen zur Entlastung der Notfälle auf dieser Grundlage, die Best Practice Modelle und die Stärkung der Grundversorgung.

Der Schweizerische Drogistenverband (SDV) lehnt die Vorlage ab. Das KVG sehe nicht vor, dass Apotheker oder Apothekerinnen Leistungen der Diagnose und Behandlung erbringen wie beispielsweise die Entscheidung, ob ein Patient oder eine Patientin die Spitalnotaufnahme aufsuchen solle. Somit könnten diese Leistungen nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden. Damit müssten die Kosten von der versicherten Person selbst getragen werden. Des Weiteren seien auch die Haftungsfragen nicht geklärt. Schliesslich übernähmen die Drogerien bereits heute eine Triagefunktion. Sie seien in der Lage, zu beurteilen, ob und wann eine Person eine ärztliche Behandlung benötige.

Der Schweizerische Verband Freiberuflicher Physiotherapeuten (SVFP) lehnt die Vorlage ab. Er ist der Ansicht, dass die Überlastung der Notaufnahmen nicht durch eine Gebühr behoben werden könne. Er weist darauf hin, dass Patienten und Patientinnen häufig die Notfallaufnahme aufsuchen, weil sie keinen schnellen Zugang zu medizinischem Rat hätten. Eine wirksame Reform würde darin bestehen, die Primärmedizin zu unterstützen, die Gesundheitsvorsorge zu verbessern und die Kompetenzen von Gesundheitsfachkräften wie Physiotherapeuten einzubeziehen, um die Notaufnahmen zu entlasten.

Der Verband Universitäre Medizin Schweiz (unimedsuisse) lehnt die Vorlage ab. Grundsätzlich werde das Bestreben, die Spitalnotaufnahme zu entlasten aber begrüsst. Auch ist unimedsuisse der Meinung, dass die Kommission eine Umsetzungsvariante ausgearbeitet hat, dank der begrüssenswerter Weise das Personal der Notfallstationen nicht entscheiden müsse, ob ein «echter» Notfall vorliege oder nicht. Der administrative Aufwand für das Weiterleiten einer allfälligen ärztlichen Überweisung dürfe sich für das Spital in Grenzen halten. Der mit der Vorlage beabsichtigte Lenkungseffekt würde allerdings dadurch geschmälert, dass aufgrund der Befürchtung vor juristischen Konsequenzen kaum ein Zuweiser eine gewünschte Überweisung auf die Notfallstation verweigern würde. Ausserdem befürchtet unimedsuisse, dass sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen und Personen ohne Grund- bzw. Erstversorger auf eine notfallmässige Untersuchung verzichten würden, obwohl diese angezeigt wäre. Unimedsuisse ist der Ansicht, dass die Mehrheit der Patienten und Patientinnen in Schweizer Notfallstationen ein ernsthaftes Problem hätte, das tagesaktuell zu behandeln sei. Gemäss unimedsuisse stellt das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Überweisung insbesondere Apotheker und Apothekerinnen vor Umsetzungsprobleme. Sie können Leistungen der Diagnose und Behandlung nicht via KVG abrechnen. Somit können sie auch keine Überweisungen an die Spitalnotaufnahme tätigen. Es ist für sie lediglich möglich, mündlich zu empfehlen, den Notfall aufzusuchen. Zudem sei die Haftung von Apotheker und Apothekerinnen unklar. Dieselbe Problematik stelle sich auch, wenn die Empfehlung, die Notaufnahme aufzusuchen, von einer medizinischen (Tele-)Beratungsstelle komme. Des Weiteren nenne die pa. Iv. (Weibel) Bäumle nebst dem Vorliegen einer ärztlichen Überweisung als zulässiges Kriterium für die Nichterhebung der Gebühr zu Recht die stationäre Behandlung, die auf den Notfalleintritt folgt. Das Kriterium der nachfolgenden stationären Behandlung müsse daher zwingend im Entwurf aufgenommen werden. Allerdings macht unimedsuisse darauf aufmerksam, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Behandlung heutzutage ambulant erfolge, dies sage aber nichts über den Schweregrad der Erkrankung aus. Unimedsuisse bemängelt, dass die Vorlage dem Umstand nicht Rechnung trage, dass auch bei «echten» Notfällen eine schriftliche Überweisung nicht immer möglich sei. Beispielsweise können Notfälle in der Nacht eintreten, sodass der Patient oder die Patientin im Vorfeld weder telemedizinischen Rat einholen noch eine Apotheke oder einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen könne. Ausserdem führt unimedsuisse aus, dass die Kantone verantwortlich seien für die Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung. Indem der Bund den Kantonen die Möglichkeit zur Einführung der Massnahme einräume, sie aber