Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten
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sehr viele Unsicherheiten und Schwierigkeiten zur Folge, insbesondere in Fällen von ausserkantonaler Inanspruchnahme im medizinischen Notfall. Des Weiteren würde den Kantonen die Kompetenz übertragen, über den Leistungsumfang sowie die Höhe der Krankenversicherungsleistungen mitzubestimmen. Dies wäre ein Novum. Derartige Regelungen seien bislang ausschliesslich auf nationaler Ebene vorgenommen worden. Es bleibe fraglich, ob diese Übertragung von Kompetenzen mit dem System des KVG vereinbar wäre.
Der Kanton GE führt aus, dass der aktuelle Kontext nicht günstig sei für die Einführung einer solchen Massnahme. Die Bevölkerung habe heute zumindest teilweise keine andere Wahl, als die Spitalnotaufnahme aufzusuchen. Es gäbe aber bessere Alternativen als die Vorlage. So sei geplant, im Kanton GE eine Triage- und Überweisungshotline einzurichten. Zudem sollen online-Plattformen für Personen angeboten werden, die eine dringende Beratung suchen. Des Weiteren sollen die Koordination der bestehenden Akteure und die Entwicklung innovativer Lösungen verbessert werden. Schliesslich solle die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung gestärkt werden.
Der Kanton GR führt aus, dass die ländliche Bevölkerung im Kanton GR oftmals wegen dem Hausärztemangel keine Alternative zur Spitalnotaufnahme habe. Die Spitäler leisteten im Rahmen der gemeinsamen Notfalldienstorganisation mit den Hausärzten und Hausärztinnen einen wichtigen Beitrag zur dezentralen Gesundheitsversorgung. Je nach hausärztlicher Versorgung in der Region werde die Bevölkerung in Notfallsituationen gar keine Möglichkeit haben, vorab eine Überweisung durch einen Arzt oder Ärztin zu erhalten oder eine Apotheke zu konsultieren. Eine telemedizinische Triage wäre die einzige Chance, der Gebühr zu entgehen. Dafür müsste diese im Kanton flächendeckend zur Verfügung stehen und den Notfallstationen vorgeschaltet sein. Der Kanton GR ist der Ansicht, dass die Vorlage zu einer Ungleichbehandlung der Bevölkerung im Hinblick auf die hausärztliche Verfügbarkeit sowie zu erheblichen Mehrkosten in den Spitälern aufgrund der zusätzlichen administrativen Aufwendungen führen werde. Ausserdem führt der Kanton GR aus, dass sich höhere Selbstbehalte nicht zur Steuerung der Patientenströme eignen würden, da die Versicherten erst beim Erhalt der Rückforderung und somit erst nach der Konsultation von der Erhöhung erfahren würde. Ausserdem sei fraglich, ob die vorgelagerte Konsultation von Arztpraxen, Apotheken oder Zentren für Telemedizin und der miteingehenden Doppelbehandlung nicht zu Mehrkosten führe. Fraglich sei auch, ob aufgrund von haftpflichtrechtlichen Konsequenzen die Überweisung nicht ohnehin erfolgen würde. Schliesslich dürfte es schwierig sein, den Prämienzahlenden die zu erwartenden kantonal unterschiedlichen Regelungen zu vermitteln.
Der Kanton JU kritisiert, dass die Vorlage diejenigen Patienten nicht berücksichtige, die sich mit einem dringenden medizinischen Problem in die Spitalnotaufnahme begeben. Diese Personen würden über keine schriftliche Überweisung eines Arztes, eines Zentrums für Telemedizin oder Apothekers bzw. Apothekerin verfügen. Diese Fälle seien häufig und können aufgrund der Dringlichkeit nicht über eine Zwischenstelle gehen, um eine schriftliche Überweisung zu erhalten. Weiter seien Kinder ausgenommen. Es komme jedoch häufig vor, dass Eltern mit ihren Kindern wegen eines harmlosen Gesundheitsproblems in der Notaufnahme vorstellig würden. Diese Fälle führten ebenfalls zu einer Überlastung der Notaufnahmen der Spitäler. Weiter weist der Kanton JU auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Leistungserbringern hin. Schliesslich sei es besser, die Patienten an bereits vorhandene Stellen zu verweisen. Abschliessend ist der Kanton JU der Ansicht, dass es zahlreiche andere geeignetere Ansätze gäbe, um die Spitalnotaufnahme zu entlasten.
Der Kanton LU führt aus, dass eine Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags des Selbstbehalts oder ein Zuschlag auf den Selbstbehalt pro Notfall-Konsultation die für einen Teil der Bevölkerung ohnehin schon hohen Hürden beim Zugang zur Versorgung weiter erhöhen würden. Einkommensschwache Personen würden eventuell zu lange zuwarten, bevor sie sich ärztliche Hilfe holen. Dies könne Gesundheits- und Kostenfolgen und schliesslich auch Haftungsfragen nach sich ziehen. Weiter sei auch der kostendämpfende Effekt fraglich. Durch die Erstberatung entstünden für die OKP in jedem Fall Zusatzkosten, welche nur in wenigen Ausnahmefällen – eben bei den Bagatellen – über den Wegfall der teureren Notfallbehandlung kompensiert würden. Des Weiteren werde eine Bagatellgebühr bei allen Beteiligten eine erhebliche administrative Mehrbelastung zur Folge haben. Weiter führt der Kanton LU aus, dass Personen, die