Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten
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nicht dazu verpflichte, trage er den grossen kantonalen Unterschieden bei der Inanspruchnahme von Spitalnotaufnahmen Rechnung. An der grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundes für die Festlegung des Selbstbehalts ändere sich dadurch nichts. Abschliessend führt unimedsuisse aus, dass ein Zuschlag zum Selbstbehalt bei jeder Notfallkonsultation ohne schriftliche Überweisung einschneidender wäre, als die Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts, da er früher zum Tragen käme. Falls die Vorlage weiterverfolgt wird, seien nebst Kindern bis 18 Jahre und Schwangeren auch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Behindertenheimen von der Massnahme auszunehmen.
Der Verband der chirurgisch und invasiv tätigen Fachgesellschaften (FMCH) lehnt die Vorlage ab. Es sei nicht der richtige Weg, um die Überlastung der Spitalnotaufnahmen zu reduzieren. Kritisiert werden die Bürokratisierung und der administrative Mehraufwand. Die Lenkungswirkung der Vorlage ist gemäss dem FMCH fraglich. Vielmehr bedürfe es komplexeren und nachhaltigeren Lösungen. Eine ganzheitliche Betrachtung müsste sowohl die individuellen Bedürfnisse der Patienten, als auch die strukturellen Herausforderungen des Gesundheitssystems berücksichtigen. Es bedürfe einer Stärkung der primären Versorgung, einer besseren Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen und einer gezielten Förderung von Präventionsmassnahmen. Vom FMCH wird eine langfristige Strategie gefordert, die die Entwicklung von gemeinsamen Behandlungspfaden, die Förderung von Telemedizinangeboten und die Stärkung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit beinhalte.
Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) lehnt die Vorlage ab. Die Vorlage trage nichts zur Entlastung der Spitalnotaufnahmen bei. Stattdessen erhöhe sie den administrativen Aufwand für das Gesundheitspersonal und bestrafe Personen, die eigentlich alles richtig machen würden. Zudem sei zu befürchten, dass mit dem vorliegenden Umsetzungsvorschlag besonders vulnerable Gruppen benachteiligt würden. Dies könnte für diese Personengruppe nachteilige gesundheitliche Folgen haben und verursache schliesslich höhere Folgekosten für die Allgemeinheit. Weiter bezweifelt der VSAO die beabsichtigte Lenkungswirkung und befürchtet zusätzlichen administrativen Aufwand für die überweisende Stelle. Weiter gäbe es in anderen Ländern schlechte Erfahrungen: Die vorgeschlagene Notfallgebühr sei in vielen Aspekten vergleichbar mit der Praxisgebühr, die in Deutschland von 2004 bis 2012 erhoben wurde. Versicherte mussten bei Arztbesuchen 10 Euro pro Quartal bezahlen. Die Gebühr wurde 2012 wieder abgeschafft, da das Ziel, die Zahl der Arztbesuche zu verringern, nicht erreicht wurde. Stattdessen habe die Gebühr unnötige Bürokratie verursacht. Um die reale Herausforderung der überlasteten Spitalnotaufnahmen anzugehen, müsse in die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung und in den Ausbau der Kapazitäten der Haus- und Kinderarztpraxen investiert werden, beispielsweise Notfallpraxen mit 24h-Betrieb oder spezialisierte Pflegefachpersonen, die bei der Aufnahme der Notfallpatienten und Notfallpatientinnen eine qualifizierte Triage machen. Gleichzeitig fordert der VSAO, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen: Es sollen mehr Ärzte und Ärztinnen ausgebildet werden, die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung soll gestärkt sowie die Arbeits- und Rahmenbedingungen der berufstätigen Ärzte und Ärztinnen verbessern werden.
Die Schweizerische Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin (SGNOR) lehnt die Vorlage ab, da sie weder medizinisch-ethisch vertretbar noch organisatorisch sinnvoll sei. Es fehle der edukative Effekt. Die versicherte Person erfahre von der Erhöhung des Selbstbehalts erst bei der Rückforderung durch die Krankenkasse. Damit könne das Verhalten nicht gelenkt werden. Weiter würden benachteiligte Menschen gefährdet, indem sie auf angezeigte notfallmässige Behandlungen verzichten. Ausserdem wird von der SGNOR der Anwendungsbereich im ausschliesslichen OKP Bereich kritisiert. Notfallbehandlungen im Rahmen des MVG und vor allem dem UVG seien nicht betroffen. Gerade Letztere würden je nach Region einen wesentlichen Anteil der Notfallbehandlungen ausmachen. Ebenso seien Schwangere und Kinder ausgenommen, was den Effekt weiter schmälere. Die SGNOR führt weiter aus, dass viele Spitäler eigene Telefontriagen hätten. Diese würden nicht als Ausnahme gelten, weshalb die Gebühr trotzdem erhoben werden müsste. Die SGNOR macht darauf aufmerksam, dass Apotheker und Apothekerinnen ihre Leistungen zur Diagnose und Behandlung nicht via OKP abrechnen können. Entsprechend würden sie keine schriftliche Zuweisung ausstellen. Sie können nur mündlich empfehlen, eine Spitalnotaufnahme aufzusuchen. Zudem sei die Haftungsfrage der Apotheker und