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Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten

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nämlich nur bei rund 10 % der OKP-Versicherten Wirkung. Schliesslich seien kantonal unterschiedliche Regelungen zu einem erhöhten Selbstbehalt bzw. zur Einführung einer Kostenbeteiligung unbedingt zu vermeiden und würden abgelehnt. Dies würde bei allen beteiligten Leistungserbringern, den Versicherern und Kantonen nur zu einem noch höheren Vollzugsaufwand führen.

Der Kanton SH führt aus, dass die Einführung einer Bagatellgebühr für Notfallkonsultationen mutmasslich zu Einschränkungen und Unsicherheiten beim Zugang zur Notfallversorgung führen würden. Dies dürfe wiederum vermehrt Haftpflichtfragen nach sich ziehen. Auch die Rolle von Apothekerinnen und Apothekern bei der Zuweisung bedürfe erst einer rechtlichen Klärung. Ein weiterer Kritikpunkt sei der beschränkte Geltungsbereich: indem einzig Personen, welche nach dem KVG versichert sind, betroffen wären, entstünde eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Personengruppen (Touristinnen und Touristen sowie nach dem UVG oder dem MVG versicherte Personen). Gleichzeitig müssten Patientinnen und Patienten mit einer auf den Notfalleintritt folgenden stationären Behandlung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Behindertenheimen ebenso von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts ausgenommen werden. Für den Kanton SH hätte die Einführung einer Bagatellgebühr nicht zuletzt einen grossen administrativen Mehraufwand sowie hohe Zusatzkosten zur Folge. Insbesondere die Kosten, die zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung und zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich wären, liessen sich schwer abschätzen. All dies führe dazu, dass sich die gesetzten Ziele der Vorlage kaum in einem angemessenen Aufwand-Nutzen-Verhältnis realisieren liessen.

Der Kanton SO führt aus, dass die Vorlage bei Notfällen zu entscheidenden Zeitverlusten führen könne. Einkommensschwache Personen würden eventuell zu lange warten, bevor sie sich ärztliche Hilfe holen würden. Dies könnte Gesundheits- und Kostenfolgen und schliesslich auch Haftungsfragen nach sich ziehen. Die Patienten und Patientinnen würden durch die Gebühr verunsichert, was vor allem für Laien tragische Konsequenzen haben könnte. Weiter sei der kostendämpfende Effekt fraglich. Die Erhöhung des Selbstbehalts gemäss der Vorlage hätte nur dann einen Effekt, wenn die Franchise und der maximale Selbstbehalt erreicht würden. Dies würde aber nur auf 10 % der Versicherten zutreffen. Unter diesen Anteil fielen hauptsächlich auch Schwerkranke mit hohen krankheitsbedingten Gesundheitskosten, obwohl diese Menschen durch die Vorlage gar nicht anvisiert würden. Anvisiert würden nämlich diejenigen Menschen, die wegen leichten Fällen die Spitalnotaufnahme aufsuchen würden.

Der Kanton TG betont, dass die Vorlage eine Ungleichbehandlung schaffe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat von der Regelung ausgenommen werden sollen. Ebenso nicht nachvollziehbar sei, weshalb Bagatell- und Notfälle nach dem UVG und dem MVG nicht von diesen Regelungen betroffen sein sollen. Weiter würde die Vorlage der fortschreitenden Überadministration im Gesundheitswesen Vorschub leisten. Des Weiteren sei die Ausweitung der Kompetenz zur schriftlichen Überweisung auf die Apotheker und Apothekerinnen gesetzlich nicht ausreichend legitimiert und die Abrechnung über die OKP nicht definiert. Darüber hinaus sei die Kompetenz zur Triage von Notfällen aus dem Curriculum Pharmazie nicht abzuleiten. Die Haftung bei Fahrlässigkeit sowohl bei der Telemedizin als auch bei den Apothekern und Apothekerinnen würde zu einer eher grosszügigen Praxis der Notfallzuweisung führen. Der Effekt der Kosteneinsparung werde dadurch relativiert. Der Kanton TG ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit der Leistungserbringer, die zu einer schriftlichen Überweisung berechtigt sind, nachts und am Wochenende eingeschränkt ist. Eine Vervielfachung der Angebote hätte erhebliche Kosten zur Folge und würde die Attraktivität des Hausarztberufs weiter schmälern. Zudem könnte die Notwendigkeit einer schriftlichen Überweisung einerseits zu einer Verzögerung der Durchführung einer potentiell lebensrettenden Behandlung führen, andererseits könne sie aber auch zu einem Verzicht oder einer Verharmlosung echter Notfälle namentlich durch einkommensschwächere Personen führen. Schliesslich führt der Kanton TG aus, dass sich durch den erhöhten Selbstbehalt mutmasslich auch die OKP-Ausstände nach Art. 64a Abs. 4 KVG erhöhen würden, was höhere Verlustscheine und damit finanzielle Folgen für den Kanton zur Folge hätte.