Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten
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Die Grünliberalen (GLP) unterstützen die Vorlage. Sie fordern, den Kantonen mehr Spielraum zu geben, um die Notaufnahmen zu entlasten. Die Spitalnotaufnahme solle in erster Linie Anlaufstelle für dringende Notfälle bleiben, um die Versorgungskapazitäten gezielt einzusetzen. Unbedingt müssen aber Kinder unter 18 Jahren, Schwangere, aber auch Personen mit einer Überweisung durch Ärztinnen und Ärzte, telemedizinische Zentren oder Apotheken von der Kostenbeteiligung befreit werden.
Die Schweizerische Volkspartei (SVP) unterstützt die Minderheit I. Grundsätzlich fordert die SVP eine möglichst buchstabengetreue Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Die Kommission habe sich jedoch für eine verwässerte Vorlage entschieden und die Mehrheitsvariante habe daher keine abschreckende Wirkung. Die Variante der Minderheit I ist für die SVP eine griffigere Lösung, da die Erhöhung der Kostenbeteiligung in Form eines Zuschlags von 50 Franken bereits vor Erreichen des jährlichen Höchstbetrags des Selbstbehalts fällig würde. Zudem verlangt die SVP die Aufnahme von anderen wirksamen Verschärfungen wie zum Beispiel ein Vorinkasso bei Bagatellfällen und die Verdoppelung der Gebühr für Personen, bei denen die Krankenversicherung vollständig vom Steuerzahler übernommen werde.
4.2.3 Versicherer und Versichererverbände
Santésuisse begrüsst die Minderheit II. Grundsätzlich sei aber die Vorlage gar weit weg von der ursprünglichen Idee im Sinne einer effektiven Lenkungsabgabe. Um das Kostenbewusstsein zu stärken, wäre eine Gebühr im Sinne «out of the pocket» die bessere Wahl gewesen. Santésuisse ist der Auffassung, dass der zusätzliche administrative Aufwand sowohl bei den Versicherern als auch bei Leistungserbringenden akzeptabel sei. Santésuisse hält jedoch auch fest, dass eine Erhöhung des Selbstbehaltes, wie es die Mehrheitsvariante vorsieht, nur bei wenigen Versicherten überhaupt zum Tragen käme. Differenzierte und dynamische Selbstbehalte seien technisch sehr aufwendig und sehr schwer umsetzbar. Besser wirke der Lenkungseffekt bei einer Bagatellgebühr gemäss Minderheit I oder II. Hier greife der Zuschlag früher als mit einer Erhöhung des Selbstbehalts, da nicht der maximale Selbstbehalt zum Tragen komme und die Massnahme bereits ab Erreichen der Maximalfranchise wirke. Santésuisse unterstützt eine schweizweite Lösung. Denn wenn die Kantone über die Erhöhung des Selbstbehalts entscheiden könnten, falle der Lenkungseffekt nochmals geringer aus. Durch die zu erwartende unterschiedliche Umsetzung in den Kantonen entstünde zusätzlicher administrativer Mehraufwand für die Versicherer. Weiter sei zu verhindern, dass einkommensschwache Personen gehindert würden, den Notfall aufzusuchen. Ferner dürfe ein Bagatellzuschlag keinen übermässigen administrativen Aufwand bei den Krankenversicherern verursachen. Zur Unterscheidung zwischen Patienten, die wegen eines echten Notfalls die Spitalnotaufnahme aufsuchen und solchen, die dies wegen eines Bagatellfalls tun, könne der in Art. 64a Abs. 7 KVG definierte Notfallbegriff herangezogen werden. Bagatellfälle seien als Negativformulierung dieses Absatzes zu definieren: Die Entrichtung des Zuschlags sei für jeden Fall vorzusehen, bei dem es sich nicht um einen Notfall im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG handle. Falls diese Lösung zu aufwändig sei oder in Ergänzung dazu, könne ein Triage-System zwischen Notfall und Bagatellfall analog beispielsweise der Lösung im Kanton Zürich umgesetzt werden. Kanton und Gemeinden hätten die AGZ mittels einer kantonalen Leistungsvereinbarung beauftragt, eine Notfall-Triagestelle für den gesamten Kanton zu betreiben und den ärztlichen Notfalldienst zu organisieren. Beim Kindernotfalldienst seien die besonderen Umstände bei der Triage-Vornahme zu berücksichtigen. Ob ein effektiver Bagatellfall vorliege, solle nach der erfolgten Behandlung abschliessend durch den behandelnden Notfallleistungserbringer entschieden und deklariert werden. Eine einfache Umsetzung bedinge eine schweizweit einheitliche Lösung und die Anwendung für den gesamten spitalambulanten Bereich. Santésuisse führt aus, dass für Kinder keine generelle Ausnahme von der Erhebung des Zuschlags gemacht werden sollte. Ein aktueller Obsan-Bericht zeige auf, dass die höchste Rate der Inanspruchnahme einer Notfallstation gerade bei den Kleinkindern zu verzeichnen sei. Insbesondere hier sei eine Lenkungsfunktion sehr erwünscht, zumal die Kindernotfallstationen beklagen, dass sie aufgrund der zahlreichen Bagatellen Mühe bekunden, ihren Versorgungsauftrag bei echten Notfallpatienten wahrzunehmen. Abschliessend macht Santésuisse darauf aufmerksam, dass bei der allfälligen Einführung geeignete flankierende Massnahmen geprüft werden sollten.