Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 38 Seiten
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tungsbereich beschränkt sei: Touristen und Touristinnen sowie Personen, die über die Unfallversicherung (UVG)6 oder die Militärversicherung (MVG)7 versichert sind, wären von der Regelung nicht betroffen. Stossend wäre auch, dass Verunfallte bezüglich der «Bagatellgebühr» ungleich behandelt würden, je nachdem, ob sie nach UVG oder KVG gegen Unfall versichert sind. Weiter macht die GDK darauf aufmerksam, dass die Blaulichtdienste im Sinne der Vorlage nicht überweisungsberechtigt sind, obschon diese jährlich Tausende von «echten» Notfällen in die Spitalnotaufnahmen einliefern würden. Die GDK ist der Auffassung, dass die Haftpflichtfragen zunehmen würden und die Vorlage hätte bei allen Beteiligten eine erhebliche administrative Mehrbelastung zur Folge. Schliesslich würde die Kompetenzdelegation an die Kantone zu grossem Vollzugsaufwand führen. Es käme zu sehr vielen Unsicherheiten und Schwierigkeiten durch kantonale Unterschiede. Dies insbesondere in Fällen von ausserkantonaler Inanspruchnahme im medizinischen Notfall. Die GDK weist darauf hin, dass die Kantone und insbesondere die Leistungserbringer strukturelle Massnahmen bereits heute umsetzen könnten und auch weiterhin umsetzen würden, um die Zahl der unnötigen Konsultationen in den Spitalnotfallaufnahmen zu verringern: beispielsweise die Einrichtung von telefonischen Anlauf- und Triagestellen oder spitalinternen hausärztlichen Notfallpraxen mit Gatekeeper-Funktion.
Die Kantone FR, SZ und ZG schliessen sich vollumfänglich der Stellungnahme der GDK an. Die Kantone AI, BL, BS, GE, GR, NE, OW, SG, SO, UR, VD teilen die Rückmeldung der GDK und haben zudem noch weitere Bemerkungen eingereicht. Die Kantone AG, JU, LU, NW, SH, TG und VS verweisen nicht auf die GDK und nehmen selbständig Stellung.
Der Kanton AG sieht in der Vorlage keine Lösung des Problems der Inanspruchnahmerate von Spitalnotaufnahmen. Er führt aus, dass es in der Praxis vorkommen könne, dass aus zeitlichen Gründen, z.B. in der Nacht, keine schriftliche Überweisung besorgt werden könne. Zudem sei das Formerfordernis der Überweisung in der Vorlage zu wenig klar. Die Vorlage wolle das Kostenbewusstsein der Bevölkerung stärken. Dennoch sei nicht ersichtlich, wofür die 50 Franken erhoben würden, da diese in keinem direkten Zusammenhang mit der Untersuchung auf dem Notfall stünden. Weiter sei auch die Dauer der Erhöhung des Selbstbehalts aus der Vorlage nicht ersichtlich. Ausserdem dürfe der administrative Aufwand für das Spitalpersonal nicht unterschätzt werden. Eventualiter seien die genannten Punkte zu klären und die Vorlage umfassend zu überarbeiten.
Der Kanton AI führt aus, dass ein gewisses Risiko bestehe, dass eine Monetarisierung der Nutzung des Spitalnotfalls von Patienten und Patientinnen fälschlicherweise als eine Gebühr verstanden werde, die eine direkte Inanspruchnahme des Spitalnotfalls legitimiere. Dies könne letztlich sogar zu einer Mehrbelastung der Notfallstationen führen.
Der Kanton BL steht der weiteren Beratung in den eidgenössischen Räten zur Einführung einer «Notfallgebühr» nur dann positiv gegenüber, wenn die von der GDK erwähnte Ungleichbehandlung sowie die administrative Mehrbelastung der beteiligten Institutionen und Kantone vermieden werden können. Des Weiteren müssten insbesondere Blaulichtdienste zur direkten Überweisung berechtigt werden.
Für den Kanton BS ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ein dezentrales, unkoordiniertes Netz von Hausarztpraxen, Apotheken, Telemedizinzentren und kommunalen Gesundheitsdiensten die Triage von Notfällen effizienter und reibungsloser gewährleisten können sollen, als eine Spitalnotaufnahme. Anstatt einer Verbesserung des Gesundheitssystems und einer Kostendämpfung werde bei der Umsetzung der Vorlage eine Verschlechterung der Gesundheitsversorgung und höhere Gesamtkosten befürchtet. Weiter habe die Vorlage auch negative Auswirkungen auf die Sozialhilfe. Es sei davon auszugehen, dass Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger die zusätzlichen Kosten kaum selber bezahlen könnten. Es käme faktisch zu einer Verlagerung der Gesundheitskosten in die Sozialhilfekosten oder die Rechnungen blieben aufgrund erfolgloser Betreibungen offen. Beides würde zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Weiter hätten die unterschiedlichen kantonalen Regelungen im Vollzug
6 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung ((UVG; SR 832.20).
7 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG: SR 833.1). 6/38