Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

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übereinstimmen. Auch das Ergebnis des Tests auf Krankheitserreger sowie gegebenenfalls die Einwilli- gung zu einer Transplantation mit erhöhtem Übertragungsrisiko (Ziff. 6; vgl. Art. 11 Abs. 2) fliesst in die Zuteilung ein. Ein Organ einer HIV-positive Person kann nur einer Person auf der Warteliste zugeteilt werden, welche selbst HIV-positiv ist. Organe von Spenderinnen und Spendern, welche mit dem Epstein- Barr-Virus (EBV) infiziert sind, werden zum Teil bevorzugt an Personen zugeteilt, welche selbst EBV- positiv sind. In der OZV-EDI werden die Zuteilungskriterien detailliert pro Organ aufgeführt. Bei einer Leberzuteilung fliessen beispielsweise Laborwerte wie das Bilirubin oder Kreatinen in die Einschätzung ein, wie dringend eine Person eine Lebertransplantation benötigt (Ziff. 7).

Buchstabe f: Für jede Person auf der Warteliste listet das SOAS auf, wann sie bei einem durchgeführten Allokationsprozess aufgelistet wurde und an welcher Position der Liste sie stand. In dieser Auflistung ist ersichtlich, ob das Transplantationszentrum für die Person jeweils ein Organangebot erhalten hat und ob es das Angebot angenommen oder abgelehnt hat.

Buchstabe g: Der Entscheid der Nationalen Zuteilungsstelle über die Zuteilung eines Organs wird fest- gehalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 17).

Buchstabe h: Auch die schriftliche Einwilligung zur Aufnahme in die Warteliste wird im SOAS hinterlegt.

2.2 über Spenderinnen und Spender:

Buchstabe a: Die Spende und Zuteilung ist ein komplizierter Prozess mit verschiedenen beteiligten Per- sonen und Institutionen. Zentral sind dabei die für die Koordination zuständige Person im Spital und die nationale Koordinatorin oder der nationale Koordinator bei der Nationalen Zuteilungsstelle. Spendende können in jedem Spital mit einer Intensivstation detektiert werden, nicht nur in Entnahmezentren. Alle diese Informationen werden im SOAS erfasst.

Buchstabe b: Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall muss die Staatsanwaltschaft beigezogen wer- den. Organe können erst entnommen werden, nachdem der Leichnam freigegeben worden ist.

Buchstabe c: Damit eine Zuteilung überhaupt starten kann, muss geklärt werden, ob die Zustimmung zur Entnahme vorliegt (unter der Widerspruchsregelung gilt ein fehlender Widerspruch als Zustimmung). Dies muss in SOAS erfasst werden.

Buchstabe d: Vor der Zuteilung muss geprüft werden, ob sich die Person für eine Spende eignet und welche Organe gespendet und zugeteilt werden können. Personen, welche zum Beispiel an einer Leu- kämie leiden oder bei denen ein Verdacht auf eine Tollwutinfektion besteht, sind von einer Spende aus- geschlossen. Auch für jedes einzelne Organ muss abgeklärt werden, ob es sich für eine Spende eignet.

Buchstabe e: Damit der medizinische Nutzen der Transplantation ermittelt werden kann, müssen auch bei der spendenden Person entsprechende Daten erhoben werden (vgl. dazu Erläuterungen zu Ziff. 2.1 Bst. e). Um die Qualität der Organe und allfällige Risiken für die Empfängerinnen und Empfänger zu beurteilen, werden auch Informationen zur Krankengeschichte (z. B. frühere Tumorerkrankungen) und zum Risikoverhalten (z. B. Rauchen, Alkoholkonsum) erhoben.

Buchstabe f: Der Todeszeitpunkt, allfällig durchgeführte Zusatzuntersuchungen bei der Todesfeststel- lung gemäss den in Anhang 2 VE-TxV aufgeführten Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Me- dizinischen Wissenschaften (SAMW) und die Todesursache werden im SOAS festgehalten.

Buchstabe g: Im SOAS wird für jedes Organ ein Entnahmebericht gespeichert. Dieser enthält unter an- derem Angaben zum Entnahmezeitpunkt, zu eingesetzten Medikamenten und weiteren Massnahmen zum Schutz des entnommenen Organs während des Transports, sowie zu dessen Anatomie und Quali- tät. Diese Informationen benötigt das Transplantationszentrum, das das entsprechende Organ trans- plantiert. Zudem sind die Angaben wichtig für die Rückverfolgbarkeit und allenfalls für die Vigilanz. Aus diesen Gründen wird im SOAS auch die Information erfasst, ob neben den Organen noch Gewebe ge- spendet wurden und an welche Institutionen diese weitergegeben wurden. Meistens handelt es sich dabei um die Spende der Augenhornhaut, die danach in einer Corneabank eingelagert wird.