Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
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Die Nationale Zuteilungsstelle hat Zugriff auf alle Daten, ausser auf die Daten jener Personen, welche die Transplantationszentren über gerichtete Lebendspenden eintragen, die ausserhalb des Überkreuz-Lebendspende-Programms stattfinden. Da die Nationale Zuteilungsstelle nach dem Transplantationsge- setz in diesen Fällen keine Aufgabe hat, benötigt sie keine Einsicht in diese Daten. Falls eine Person bereits in der Warteliste erfasst war und dann ein Organ aus einer gerichteten Lebendspende erhalten hat, bleiben deren Daten für die Nationale Zuteilungsstelle in pseudonymisierter Form einsehbar (Bst c).
Für die Überprüfung der Bestimmungen der Gewebemerkmale, welche die Labors in den Transplantati- onszentren durchgeführt haben, benötigt das nationale Referenzlabor für Histokompatibilität nur einge- schränkte Daten. Es sind dies neben Daten zur Identifikation und zu den Gewebemerkmalen auch die Anhänge mit den Ergebnissen der Gewebetypisierung, die von den Labors in das SOAS hochgeladen wurden (Bst. d).
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Grundsatz keine Daten eintragen oder anpassen und sieht generell pseudonymisierte Daten. Falls es zu Aufsichtszwecken notwendig sein sollte, kann es aber alle Daten einsehen (Bst. e). Darüber hinaus kann das BAG als registerführende Stelle, wenn es im Supportfall notwendig ist, alle Daten einsehen und in Ausnahmefällen im Auftrag der Nationalen Zu- teilungsstelle oder der Transplantationszentren auch Daten erfassen oder anpassen.
Art. 25 Zugriffsberechtigte Personen
Absatz 1: In den Transplantationszentren sind diejenigen Personen berechtigt, auf die Daten des SOAS zuzugreifen, die für die Koordination der Organspenden und Transplantationen zuständig sind, sowie Ärztinnen und Ärzte, die Patientinnen und Patienten auf der Warteliste oder spendende Personen be- treuen. Ärztinnen und Ärzte können auch für Hilfspersonen, die in ihrer Verantwortung Daten in das SOAS eintragen sollen, einen Zugriff beantragen. Zugriffsberechtigt sind zudem Fachpersonen in HLA-Laboratorien. Darüber hinaus haben Personen Zugriff, die über das SOAS Spenden und Transplantati- onen von Organen erfassen müssen, die nicht nach dieser Verordnung zugeteilt werden. Dabei handelt es sich um gerichtete Lebendspenden, um gerichtete Spenden durch verstorbene Personen und um die Spende von Organen, die nicht zuteilungspflichtig sind (vgl. die Erläuterungen zu Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4) (Bst. a).
Manche Spitäler mit Notfall- oder Intensivstation verfügen über einen eigenen Zugang zum SOAS, damit sie die Daten möglicher Spenderinnen und Spender aus ihrem Spital direkt eintragen können. Zugriffs- berechtigt sind dort jeweils die für die Koordination zuständigen Personen (Bst. b).
Bei der Nationalen Zuteilungsstelle können jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf SOAS-Daten zu- greifen, die mit der Führung der Warteliste und mit der Zuteilung betraut sind oder die das Überkreuz-Lebendspende-Programm durchführen. Ebenfalls Zugriff benötigen die so genannten Medical Advisor. Dies sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die medizinische Beratung der Transplantationszen- tren und Spitäler zuständig sind, zum Beispiel bezüglich der Qualität der zu entnehmenden Organe. Die Nationale Zuteilungsstelle kann Daten aus dem SOAS zu Zwecken der Forschung und Qualitätssiche- rung verwenden, weshalb auch die mit diesen Aufgaben betrauten Personen zugriffsberechtigt sind. Darüber hinaus können medizinische Expertinnen und -experten aus den Transplantationszentren auf SOAS zugreifen, die in organspezifischen Arbeitsgruppen der Nationalen Zuteilungsstelle regelmässig die Listung von Patientinnen und Patienten und die Organzuteilungen diskutieren. Dadurch kann sicher- gestellt werden, dass die Zuteilungsregeln korrekt angewendet werden und die Transplantationsgesetz- gebung schweizweit einheitlich vollzogen wird (Bst. c).
Im nationalen Referenzlabor für Histokompatibilität haben die Fachpersonen Zugriff auf das SOAS, die die in den Transplantationszentren durchgeführten Bestimmungen der Gewebemerkmale von Patientin- nen und Patienten überprüfen (Bst. d). Beim BAG sind jene Personen zugriffsberechtigt, die für den Vollzug und die Aufsicht im Bereich der Transplantationsgesetzgebung und für den Betrieb des SOAS sowie den entsprechenden Support zuständig sind (Bst. e).
Absatz 2: Da die Nationale Zuteilungsstelle eng mit den Spitälern und Transplantationszentren zusam- menarbeitet, soll neu sie und nicht mehr das BAG für die Vergabe der Zugriffsrechte im SOAS zuständig sein. Das BAG hat die Vergabe der Zugriffsrechte bereits bisher an die Nationale Zuteilungsstelle dele- giert und lediglich die Zugriffe durch die Nutzerinnen und Nutzer kontrolliert. Die Nationale Zuteilungs-