Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

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der OZV-EDI geregelt werden. Eine Transplantation mit einem erhöhten Übertragungsrisiko ist jedoch nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger umfassend über die damit zusammenhängen- den Gesundheitsrisiken aufgeklärt wurde und dem Vorgehen schriftlich zugestimmt hat. Die entspre- chende Aufklärung sowie die diesbezügliche Einwilligung der potentiell empfangenden Person ist schon im Rahmen des Gesprächs über die Aufnahme in die Warteliste zu führen und im SOAS festzuhalten (vgl. Art. 8 Bst. a sowie Anh. Ziff. 2.1 Bst. e Ziff. 6.). Selbstverständlich kann die Patientin oder der Patient diese Entscheidung anlässlich des Gesprächs mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt nachträglich ändern. Ist die Empfängerin oder der Empfänger urteilsunfähig, sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches6 betreffend Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) bzw. Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) anwendbar. Falls eine vertretungsbefugte Person oder (in dringlichen Fällen, Art. 379 ZGB) der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheidet, ist ebenfalls eine unterschriftliche Bestätigung des Vertretungsentscheids beziehungsweise eine schriftliche Dokumenta- tion der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes erforderlich.

Art. 12 Übereinstimmung der Blutgruppe

Der Artikel entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 10.

Absatz 1: Am Grundsatz, dass Organe nur an Personen mit identischer oder kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden dürfen, wird festgehalten.

Absatz 2: Das EDI führt näher aus, welche Blutgruppen als kompatibel gelten; dies unter Berücksichti- gung des aktuellen Stands der Wissenschaften, beispielsweise der Kenntnisse zu den Subblutgruppen.

Absatz 3: Wie schon heute (geltender Art. 10 Abs. 2) kann das EDI Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 10 Absatz 3. Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 können nur Organe von Spenderinnen und Spendern mit derselben Blutgruppe empfan- gen. Berücksichtigt man diesen Nachteil bei der Zuteilung nicht, werden Organe von Spenderinnen und Spendern der Blutgruppe 0, z. B. wegen der besseren Übereinstimmung der Gewebemerkmale, oft Pa- tientinnen und Patienten anderer Blutgruppen zugeteilt. Dadurch wird der Organpool für Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 verkleinert, mit der Folge erheblich längerer Wartezeiten für diese Patientinnen und Patienten. Bei den Zuteilungsregeln in der OZV-EDI muss deshalb berücksichtigt wer- den, dass solche Patientinnen und Patienten in Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 TxG die gleichen Chancen auf die Zuteilung eines Organs haben, wie Patientinnen und Patienten mit anderen Blutgrup- pen.

Art. 13 Zuteilungskriterien und Priorisierung bei der Zuteilung

Wie einleitend erwähnt, werden die differenzierten Zuteilungsregeln neu insgesamt in der OZV-EDI ab- gebildet. Vorliegend werden die Grundsätze der Zuteilung festgehalten.

Absatz 1: Artikel 18 TxG regelt die massgebenden Kriterien für die Zuteilung von Organen, überlässt aber dem Bundesrat, die Reihenfolge der Kriterien festzulegen. Die medizinische Dringlichkeit wird als erstes Kriterium angewendet. Dies ist schon bisher in den Artikeln 14, 16, 18, 20 und 25 entsprechend geregelt und wird vorliegend nun in Buchstabe a zusammengefasst. Bei Bauchspeicheldrüsen und In- seln kann aus medizinischer Sicht keine medizinische Dringlichkeit vorliegen, das Kriterium wird deshalb nicht angewendet. Als nächstes Kriterium ist der medizinische Nutzen zu berücksichtigen (Bst. b) und als letztes Kriterium die Wartezeit (Bst. c). Diese Reihenfolge der Kriterien entspricht der geltenden Re- gelung.

Absatz 2 legt fest, wann von einer medizinischen Dringlichkeit einer Transplantation auszugehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Leben der betroffenen Person ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. Es liegt am behandelnden Arzt oder an der behandelnden Ärztin bzw. an einem spezialisierten Team im Transplantationszentrum, den Aspekt der medizinischen Dringlichkeit zu beurteilen.

Absatz 3: Die Definition der medizinischen Dringlichkeit je Organ und die Details der Zuteilung sollen in der OZV-EDI geregelt werden. Die Grundsätze und die Delegation dazu werden hier festgelegt.

6 SR 210 6/20