Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

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5. Abschnitt: Swiss Organ Allocation System

Art. 22 Inhalt

Absatz 1: Die Inhalte des SOAS werden im Anhang aufgeführt. Daten, die über alle registrierten Perso- nen im SOAS erfasst werden, werden in Ziffer 1 des Anhangs als Stammdaten aufgeführt. Dabei handelt es sich um allgemeine Daten zur Identität der beteiligten Personen, zum Ablauf der Spende und der Transplantation und zu deren Ergebnis. Diese Daten dienen insbesondere der Rückverfolgbarkeit. Zif- fer 2 des Anhangs führt die Daten auf, die zusätzlich zu den Stammdaten benötigt werden, wenn ein Organ nach dieser Verordnung zugeteilt wird. Dies betrifft Organe von verstorbenen Personen, die Pa- tientinnen und Patienten auf der Warteliste zugeteilt werden. Dasselbe Zuteilungsverfahren wird auch angewendet, wenn eine lebende Person einer ihr unbekannten Person ein Organ spendet (altruistische Spende) sowie bei der so genannten Dominospende, bei der das bei einer Transplantation ersetzte, aber noch funktionsfähige Organ einer Patientin oder eines Patienten einer weiteren Person transplan- tiert werden kann. In Ziffer 3 des Anhangs werden Daten aufgeführt, die im Überkreuz-Lebendspende-Programm (3. Kapitel 4. Abschnitt VE-TxV) zusätzlich zu den Stammdaten benötigt werden. Bei der ge- richteten Lebendspende ausserhalb des Überkreuz-Lebendspende-Programms werden neben den Stammdaten die Daten nach Ziffer 4 in das SOAS eingetragen.

Absatz 2: Bei einer gerichteten Lebendspende ausserhalb eines Überkreuz-Lebendspende-Programms werden die Daten der spendenden Person erst nach der erfolgten Organentnahme und -transplantation in das SOAS eingetragen. Anders ist es bei Organspenden, bei denen gespendete Organe nach der Organzuteilungsverordnung oder nach der Transplantationsverordnung zugeteilt werden müssen. Hier- für braucht es Bestimmungen zum Zeitpunkt der Datenerfassung, da diese bereits vor der Organent- nahme und der Transplantation erfolgen muss, weil die Daten für die Zuteilung benötigt werden. Dies betrifft Personen auf einer Intensivstation, bei denen aufgrund einer infausten Prognose entschieden wurde, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen. Der Eintrag erfolgt bei diesen Personen, so- bald für die Entnahme die Zustimmung – respektive unter der Widerspruchsregelung kein Widerspruch dagegen – durch die spendende Person oder allenfalls durch die nächsten Angehörigen vorliegt und die medizinischen Abklärungen gezeigt haben, dass sie für eine Spende infrage kommen. Ebenfalls vor der Entnahme werden Personen eingetragen, die zu Lebzeiten eine altruistische Spende oder eine Domi- nospende (vgl. Erläuterungen zu Abs. 1) machen wollen (Bst. a). Die Daten spendewilliger Personen, die am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen, werden benötigt, um die besten Kombinatio- nen zwischen den spendenden und den empfangenden Personen zu eruieren. Hier erfolgt der Eintrag bei der Aufnahme in das Programm (Bst. b).

Art. 23 Eintragung von Daten

Absatz 1 führt jene Stellen auf, die Daten in das SOAS eintragen. Es wird jeweils angegeben, über wel- che Personen die Stelle Daten erfasst, abhängig davon, in welchem Szenario die Spende und Trans- plantation stattfindet.

Transplantationszentren (Bst. a): Ein Transplantationszentrum trägt die Daten über ihre Patientinnen und Patienten, die ein Organ benötigen, in die Warteliste im SOAS ein. Erfolgt im Zuteilungsprozess ein Organangebot an eine dieser Personen, beurteilt das Zentrum das Angebot medizinisch und nimmt es an oder lehnt es ab. Nach einer durchgeführten Transplantation ergänzt es die gespeicherten Daten mit Angaben über die Transplantation (Ziff. 1).

Transplantationszentren tragen im Falle einer Organspende durch eine verstorbene Person je nach Konstellation unterschiedliche Daten ein. Wenn das Spital eine Person betreut, die nach dem Tod Or- gane spendet, trägt es die Daten nach Ziffer 2 ein. Dazu gehören Stammdaten der Person, aber bei- spielsweise auch medizinische Daten, die für die Zuteilung notwendig sind, damit eine Empfängerin oder ein Empfänger gefunden wird. Auch Organe von Personen, die zu Lebzeiten einer ihr unbekannten Per- son auf der Wartliste ein Organ spenden wollen, sind zuteilungspflichtig (altruistische Spende). Entspre- chend trägt das betreuende Transplantationszentrum auch hier die Daten in das SOAS ein.

Weiter erfasst das Transplantationszentrum im SOAS Daten über Personen, die am Überkreuz-Lebend- spende-Programm teilnehmen (Ziff. 3).