Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 5 Medizinische Voraussetzungen

Der Artikel entspricht den Absätzen 1 und 2 des geltenden Artikel 3. Nebst den allgemeinen Vorausset- zungen und der schriftlichen Einwilligung sind nur medizinische Gründe für die Aufnahme in die Warte- liste zu berücksichtigen. Abzuklären ist also, ob bei einer Patientin oder einem Patienten eine Transplan- tation medizinisch indiziert ist (Bst. a), ob keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt (Bst. b) und ob keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die einen ver- nünftigen Transplantationserfolg gefährden (Bst. c). Dies zu beurteilen ist zum einen Sache der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte. Zum anderen ist deren Beurteilungsspielraum durch die nach Artikel 6 Absatz 2 zu erstellenden Richtlinien vorgegeben. Aus der Erkrankung und aus der individuellen gesund- heitlichen Situation der Patientin oder des Patienten muss hervorgehen, dass mit einer Transplantation eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustands für einen angemessenen Zeitraum zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise wenn die Patientin oder der Patient bereits in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, dass sie oder er die Transplantation wahrscheinlich nur für eine sehr kurze Zeit überleben wird, ist eine Aufnahme in die Warteliste nicht gerechtfertigt.

Art. 6 Entscheid über die Aufnahme

Absatz 1: Gemäss Artikel 20 TxG müssen behandelnde Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, an ein Transplantationszentrum überweisen. Das Transplantationszentrum prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste erfüllt sind, und nimmt gegebenenfalls die Patientin oder Patient in die Warteliste auf. Es prüft dabei einerseits die Aufnahmekriterien nach Artikel 4 und andererseits die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 5. Der Entscheid über die Aufnahme beziehungsweise die Nichtaufnahme in die Warteliste wird durch das Transplantationszentrum gefällt und muss in Form einer anfechtbaren Verfügung erfol- gen. Die Aufbewahrungsfrist für die Akten richtet sich nach kantonalem Recht und wird nicht mehr in dieser Verordnung geregelt.

Absatz 2: Damit Patientinnen und Patienten in einem Transplantationszentrum nach einheitlichen Krite- rien in die Warteliste aufgenommen werden, legen die Transplantationszentren die medizinischen Vo- raussetzungen nach Artikel 5 gemäss dem Stand der Wissenschaft in Form von Richtlinien fest. Diese Kriterien werden auch regelmässig in den organspezifischen Arbeitsgruppen der Nationalen Zuteilungs- stelle diskutiert, damit eine möglichst einheitliche Praxis zwischen den verschiedenen Transplantations- zentren sichergestellt werden kann. Aus Gründen der Transparenz muss jedes Transplantationszentrum seine Richtlinien zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen publizieren beispielsweise als Liste von medizinischen Indikationen und Kontraindikationen für die Transplantation spezifischer Or- gane. Dies wird von einigen Transplantationszentren schon heute so gehandhabt. Die öffentliche Kom- munikation der Aufnahmepraxis der Transplantationszentren ist sowohl für die zuweisende Ärzteschaft als auch für die Patientinnen und Patienten wichtig. Nicht zuletzt soll sie der schweizweiten Vereinheitli- chung der medizinischen Aufnahmekriterien und der Verhinderung von Diskriminierung (Art. 17 Abs.1 TxG) dienen.

Art. 7 Aktualisierung

Absatz 1: Für einen erfolgreichen und effizienten Zuteilungsprozess ist es wichtig, dass die Daten der Patientinnen und Patienten auf der Warteliste jederzeit korrekt im SOAS eingetragen sind. Die Trans- plantationszentren müssen diese deshalb aktuell halten und regelmässig überprüfen. Allenfalls müssen sie dazu mit der zuweisenden Ärztin oder dem zuweisenden Arzt oder mit der betroffenen Person Kon- takt aufnehmen. Eine regelmässige Überprüfung des Status auf der Warteliste (vgl. Art. 10) ist sehr wichtig, damit niemand zu lange im Status «inaktiv» verbleibt und von der Zuteilung ausgeschlossen ist. Bei Personen, welche sich über längere Zeit im Status «inaktiv» befinden, muss auch geprüft werden, ob die medizinischen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Absatz 2: Patientinnen und Patienten, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste nicht mehr erfüllen, müssen von der Warteliste gestrichen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person so krank wird, dass eine Transplantation medizinisch nicht mehr sinnvoll ist.

Absatz 3: Auch eine Streichung von der Warteliste durch das Transplantationszentrum muss in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgen.