Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Inseln den Organen gleichgestellt und sind damit bei der Erwähnung des Begriffs "Organe" in der ge- samten Verordnung mitgemeint.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von Organen, die nicht für eine bestimmte Person vorgesehen sind. Bei der Spende von verstorbenen Personen ist es in der Regel so, dass die Spenderin oder der Spender keine konkrete Empfängerin bezeichnet hat, das Organ wird dann gemäss dieser Verordnung einer Person auf der Warteliste zugeteilt. Lebendspenden werden meistens an eine bekannte Person gerichtet und fallen nicht unter diese Verordnung. Ausnahmen sind sogenannte altruistische Lebend-Organspenden an eine unbekannte Person sowie Domino-Spenden. Bei Domino-Spenden wird einer Patientin oder einem Patienten ein Organ entnommen und durch ein Spendeorgan ersetzt. Das entnom- mene Organ kann zwar in dieser Person seine Funktion nicht mehr erfüllen, ist jedoch noch genügend funktionstüchtig für jemand anderen.4 Organe aus altruistischen Spenden und Domino-Spenden werden gemäss dieser Verordnung zugeteilt. Die Zuteilung im Rahmen des Überkreuz-Lebendspende-Pro- gramms wird hingegen nicht in dieser Verordnung geregelt, sondern in der Transplantationsverordnung vom 16. März 20075 (im Folgenden: TxV). Diese wird aktuell ebenfalls revidiert (vgl. Art. 47 bis 63 des Vorentwurfs der TxV (im Folgenden: VE-TxV).
Art. 3 Begriffe
Buchstaben a und b: Die Begriffe «Gewebemerkmal» und «Inseln» werden unverändert aus der gelten- den Verordnung übernommen (geltender Art. 2 Bst. a und b).
Buchstabe c: Die Definition des «reaktiven Testergebnisses» entspricht inhaltlich der bisherigen Defini- tion im Anhang 5 Ziffer 6.1 TxV, wurde aber etwas kürzer formuliert.
Die Begriffe «kombinierte Transplantation» (geltender Bst. c) und «Mehrfachtransplantation» (geltender Bst. d) werden gestrichen, da sie in dieser Vorlage nicht mehr verwendet werden.
2. Abschnitt: Warteliste
Art. 4 Aufnahmeberechtigte Personen
Der Artikel regelt die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Warteliste.
Absatz 1: Es werden Personen aufgenommen, welche bei der Zuteilung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 TxG gleichbehandelt werden müssen (Bst. a). Für Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfül- len, gelten zusätzliche Anforderungen, damit sie in die Warteliste aufgenommen werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 TxG), die in Buchstabe b festgehalten sind. Diese entsprechen den geltenden Vorgaben.
Absatz 2: In der Regel dürfen Patientinnen und Patienten nur in eine Warteliste eingetragen werden. Personen, die in einer Warteliste im Ausland eingetragen sind, werden nicht in die Schweizer Warteliste aufgenommen (geltender Art. 3 Abs. 2biserster Satz). Personen, die vor der Eintragung in die Schweizer Warteliste in einer ausländischen Warteliste registriert waren, müssen die Streichung aus dieser doku- mentieren können.
Absatz 3: Personen, die sich nach der Eintragung in die Schweizer Warteliste in eine ausländische War- teliste eintragen lassen, sind von der Warteliste zu streichen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, welche aufgrund einer Vereinbarung über den internationalen Organaustausch auf einer aus- ländischen Warteliste eingetragen sind.
Absatz 4: Personen auf der Schweizer Warteliste müssen dem betreuenden Transplantationszentrum die Eintragung in eine ausländische Warteliste melden, damit dieses sie aus der Warteliste streichen kann. Anlässlich des Aufklärungsgesprächs vor der Aufnahme in die Warteliste werden die Patientinnen und Patienten über die Vorgabe nach Absatz 2 sowie über ihre Pflicht nach diesem Absatz informiert.
4 Domino-Spenden gibt es ca. 1 pro Jahr, es handelt sich meist um Lebern.
5 SR 810.211 3/20