Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

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stelle vergibt die Zugriffsrechte entsprechend den Vorgaben in Absatz 1 an ihre eigenen Mitarbeitenden sowie auch an die Personen in den Spitälern, den Transplantationszentren und dem nationalen Refe- renzlabor für Histokompatibilität. Zugriffsrechte für Personen in Spitälern und Transplantationszentren werden auf Antrag der Koordinatorinnen und Koordinatoren erteilt, die vom BAG speziell geschult wur- den. Diese Personen prüfen vorgängig die Identität der Mitarbeitenden und klären ab, ob diese in ihrer Funktion im Spital auf das SOAS zugreifen dürfen.

Die Nationale Zuteilungsstelle ist auch für die Verwaltung der Zugriffsrechte zuständig. Sie muss bei- spielsweise einer Person den Zugriff entziehen, wenn diese die Arbeitsstelle wechselt. Das BAG kann die Zugriffsrechte für seine Mitarbeitenden nach Absatz 1 Buchstabe e selbst verwalten, da es für den Betrieb des SOAS sowie für die Aufsicht über die Gewährung der Zugriffsrechte zuständig ist.

Art. 26 Bekanntgabe von Daten durch das BAG

Die Transplantationszentren müssen Lebendspenden nach Artikel 40 VE-TxV der Lebendspende-Nach- sorgestelle für Spenderinnen und Spender von Organen melden. Das BAG prüft anhand der Einträge der Lebendspenden im SOAS, ob in der Datenbank der Nachsorgestelle alle Lebendspenden erfasst sind. Zu fehlenden Einträgen meldet es der Nachsorgestelle die notwendigen pseudonymisierten Daten, damit diese dem Fall nachgehen und falls notwendig die Angaben beim Transplantationszentrum einfor- dern kann (Abs. 1).

Aus den Daten im SOAS lässt sich unter anderem die Häufigkeit der Verteilung der Gewebemerkmale in der Bevölkerung abschätzen. Damit kann für eine bestimmte Patientin oder einen Patienten abge- schätzt werden, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, ein passendes Organ zu finden. Dies kann Hin- weise darauf geben, ob die Person mit einer eher kurzen oder einer langen Wartezeit rechnen muss. Für eine solche Einschätzung können anonymisierte Daten aller spendenden Personen verwendet wer- den. Das BAG kann den Transplantationszentren zu diesem Zweck anonymisierte Daten aus dem SOAS bekanntgeben (Abs. 2).

Die Transplantationszentren sind verpflichtet, die Ergebnisse der Transplantationen nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, auszuwerten und zu publizieren (Art. 28 Abs. 2 revTxG). Sie haben dazu eine zentrale Stelle bestimmt, die diese Aufgabe übernimmt (Swiss Transplant Cohort Study, STCS). Das BAG kann dieser Stelle die notwendigen Daten aus dem SOAS bekanntgeben. In Artikel 111 Absätze 2 und 3 VE-TxV wird aufgeführt, welche Ergebnisse die Transplantationszentren auswerten und veröffent- lichen müssen. Daraus lassen sich die aus dem SOAS benötigten Daten ableiten. Durch die Datenbe- kanntgabe durch das BAG wird der Aufwand für die Zentren vermindert und zudem wird eine hohe Da- tenqualität erreicht, da Falscheingaben verhindert werden, wie sie bei einer manuellen Übertragung der Daten in das System der STCS durch die Spitäler vorkommen können (Abs. 3). Darüber hinaus kann die Datenqualität im SOAS erhöht werden, wenn die STCS innerhalb der vom BAG gelieferten Daten aus dem SOAS mögliche Fehler oder nicht vollständige Daten entdeckt und dies zurückmeldet (Abs. 4).

Art. 27 Verwendung der Daten für weitere Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle

Die Nationale Zuteilungsstelle organisiert und koordiniert im Rahmen des Zuteilungsprozesses nicht nur den Transport von Blut-Proben und zugeteilten Organen, sondern auch der Entnahmeteams, die in ei- nem anderen Spital Organe entnehmen. Sie kann dafür Daten aus dem SOAS bearbeiten. Sie kann zudem SOAS-Daten für Auswertungen im Rahmen des Monitorings und für die Berechnung der Pau- schalen, die für die Leistungen im Zusammenhang mit der Listung und Zuteilung erhoben werden, ver- wenden (Abs. 1).

Darüber hinaus werden in organspezifischen Arbeitsgruppen, die Teil der Nationalen Zuteilungsstelle sind, die Listungen der Patientinnen und Patienten, die Zuteilungsentscheide und auch die Allokations- regeln unter den Expertinnen und Experten diskutiert. In diesen Arbeitsgruppen haben Personen aus den Transplantationszentren Einsitz, die selbst über einen Zugang zum SOAS verfügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3). Damit sie in den Arbeitsgruppensitzungen mit den Expertinnen und Experten aus anderen Zentren konkrete Fälle besprechen können, kann ihnen die Nationale Zuteilungsstelle pseudo- nymisierte Daten aus dem SOAS in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen zur Verfügung stellen (Abs. 2).