Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
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Art. 8 Mitteilung an die Nationale Zuteilungsstelle
Die Transplantationszentren tragen die Daten der Personen, die sie nach Artikel 6 in die Warteliste auf- nehmen, ins SOAS ein (Bst. a). Damit wird auch die Nationale Zuteilungsstelle über die Aufnahme infor- miert und die Person nimmt an der Organzuteilung teil. Entsprechend muss auch eine Streichung von der Warteliste in SOAS eingetragen werden, damit die Person bei der Organzuteilung nicht mehr be- rücksichtigt wird (Bst. b).
Art. 9 Führen der Warteliste
Absatz 1: Die Nationale Zuteilungsstelle ist verantwortlich für das Führen der Warteliste; dies wird so in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a TxG geregelt. Die Warteliste wird im SOAS geführt. Steht ein gespen- detes Organ zur Verfügung, kann mit SOAS sehr schnell eine Rangfolge möglicher Empfängerinnen und Empfänger berechnet und das Organ zugeteilt werden.
Absatz 2: Die Nationale Zuteilungsstelle überprüft die von den Transplantationszentren ins SOAS ein- getragenen Daten auf Vollständigkeit hin. Stellt die Nationale Zuteilungsstelle fest, dass die Daten nicht vollständig eingetragen wurden, so fordert sie das zuständige Transplantationszentrum auf, die Daten im SOAS zu ergänzen.
Absatz 3 entspricht inhaltlich der geltenden Regelung von Artikel 8. Dieselbe Person kann zwar für ver- schiedene Organe mehrfach in der Warteliste geführt werden, aber nicht für dasselbe Organ.
Art. 10 Festlegung des Status
Patientinnen und Patienten auf der Warteliste können auf den Status «aktiv» oder «inaktiv» gesetzt sein. Nur im Status «aktiv» nehmen sie an den Organzuteilungen teil.
Absatz 1: Bei der Aufnahme auf die Warteliste ist der Status «aktiv» die Standardeinstellung. Es ist Aufgabe der Transplantationszentren, den Status der Personen auf der Warteliste anzupassen und aus den nachfolgend genannten Gründen auf "inaktiv" zu setzten. Sobald keine solche Gründe mehr vorlie- gen, muss der Status wieder auf «aktiv» gesetzt werden.
Absatz 2: Es kommt vor, dass Personen auf der Warteliste aus gesundheitlichen Gründen (z. B. wegen einer Infektion, einer Tumorbehandlung oder psychischen Problemen) vorübergehend für eine Trans- plantation nicht infrage kommen (Bst. a). Wird eine Person schon in die Warteliste aufgenommen, bevor alle Untersuchungsergebnisse vorliegen, so wird sie anfangs auch auf «inaktiv» gesetzt (Bst. b). Patien- tinnen und Patienten, welche am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen, werden während der Ermittlung, Validierung und Überprüfung der besten Kombination auch auf «inaktiv» gesetzt (Bst. c). Auch bei der gerichteten Lebendspende ausserhalb des Überkreuz-Lebendspende-Programms werden die Personen auf der Warteliste ab Festlegung des Operationstermins auf «inaktiv» gesetzt (Bst. d).
Absatz 3: Das Transplantationszentrum muss die Person auf der Warteliste zeitnah über eine Statusän- derung sowie den Grund für die Setzung auf den Status «inaktiv» informieren. Die Person muss auch darüber informiert werden, dass sie aufgrund dieses Status zurzeit nicht an der Zuteilung teilnimmt.
Für Personen, die neu in die Warteliste aufgenommen werden, erfolgt die Information über den Status, nachdem alle Untersuchungsergebnisse vorliegen.
3. Abschnitt: Zuteilungsregeln
Art. 11 Grundsatz
Absatz 1: Organe werden nur Patientinnen und Patienten zugeteilt, bei denen mit der Transplantation ein vernünftiger Behandlungserfolg erzielt werden kann (geltender Art. 9 Abs. 1). Zudem muss vermie- den werden, dass mit der Organtransplantation eine schwere Infektionskrankheit wie bspw. HIV oder Hepatitis B oder C von der spendenden auf die empfangende Person übertragen wird.
Absatz 2: Schon nach geltendem Recht dürfen Organe von Spenderinnen und Spendern, die erfolgreich gegen eine Hepatitis C-Infektion behandelt worden sind oder bei denen eine Spontanheilung stattgefun- den hat, auch Personen transplantiert werden, die nicht mit diesem Virus infiziert sind (vgl. Anh. 5 Ziff. 6 TxV). Neu soll das Vorgehen bei einem reaktiven Testergebnis bei ausgewählten Krankheitserregern in